Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) sowie des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hainichen in seiner Sitzung am 25.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
| (1) | Die Freiwillige Feuerwehr ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige Einrichtung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung: | |
| - | „Freiwillige Feuerwehr Hainichen“. |
| (2) | Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Leitung des Gemeindebrandmeisters. Der Gemeindebrandmeister wird bei Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten. | |
| (3) | Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 15). | |
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
| (1) | Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG, und die Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG). |
| (2) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Hainichen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. |
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwilligen Feuerwehr Hainichen gliedert sich in folgende Abteilungen:
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
| (1) | Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen. | |
| (2) | Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen | |
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung sowie |
| - | wenn sie nur eingeschränkt einsatztauglich sind (Fahruntauglichkeit u. a.). |
| Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg weiterzuleiten. | |
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
| (1) | Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). |
| (2) | Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Hainichen haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Hainichen zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, die persönliche Eignung im Sinne des § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten und darüber hinaus für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen einstehen. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG). |
| (3) | Feuerwehrangehörige in Wahlfunktion (Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr) müssen ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Hainichen haben. |
| (4) | Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehre ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. |
| (5) | Die geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. |
| (6) | Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG). |
| (7) | Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift. |
| (8) | Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung können mit Zustimmung des Gemeindebrandmeisters gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein. Die Zustimmung ist schriftlich festzuhalten. |
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
| (1) | Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. | |
| a) | in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
| b) | dem Austritt, |
| c) | durch Entpflichtung oder |
| d) | durch Tod. |
| (2) | Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden. | |
| (3) | Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung im Sinne des § 13 Abs. 1 ThürBKG. | |
| (4) | Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb von zwei Wochen Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Der Gemeindebrandmeister bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den zuletzt erreichten Dienstgrad aus. Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände von einem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 v. H. des Wiederbeschaffungswertes verlangen. | |
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
| (1) | Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses. | |
| (2) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. | |
| Sie haben insbesondere | |
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
| (3) | Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen nur mit erfolgreich abgeschlossenem Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung/Truppmann) im Einsatzdienst eingesetzt werden. Die erste feuerwehrtechnische Ausbildung (Grundausbildung) ist innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr abzuschließen. Werden Lehrgänge in mehrere Abschnitte unterteilt, so sind alle Abschnitte innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Länger zurückliegende Ausbildungsabschnitte sind zu wiederholen. | |
| (4) | Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2. | |
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
| a) | eine Ermahnung oder |
| b) | einen mündlichen Verweis |
aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Verweis ist aktenkundig in der Personalakte aufzubewahren.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
| (1) | In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen des Erreichens der Altersgrenzen gem. § 6 Abs. 1 1. Halbsatz, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. | |
| (2) | Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet | |
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss, |
| b) | durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). |
| c) | durch Tod des Kameraden. |
| (3) | Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. | |
§ 10
Jugendabteilung, Jugendfeuerwehrwart
| (1) | Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hainichen führt den Namen "Jugendfeuerwehr Hainichen". |
| (2) | Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung. |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des betreffenden Jugendfeuerwehrwartes bedient. |
| (4) | Der Jugendfeuerwehrwart wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hainichen statt. |
| Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche Eignung haben. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. |
§ 11
Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister
| (1) | Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hainichen ist der Gemeindebrandmeister. |
| (2) | Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
| (3) | Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Hauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hainichen statt. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. |
| (4) | Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hainichen angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und persönlich geeignet ist. |
| (5) | Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hainichen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hainichen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und ist diesem berichtspflichtig. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen. |
| (6) | Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. |
| Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Aus wichtigem Grund kann die zuständige Rechtsaufsichtbehörde nach § 18 ThürBKG i.V.m. 118 Thüringer Kommunalordnung Ausnahmen zulassen. Insbesondere auf Grund fehlender Lehrgangkapazitäten der nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vorgeschriebenen Lehrgänge sind Ausnahmen zulässig. Die fehlenden Voraussetzungen sind innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hainichen ernannt. |
| (7) | Der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund den ehrenamtlichen Gemeindebrandmeister bzw. den stellvertretenden Gemeindebrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen abberufen. Bei Wegfall der Wahlvoraussetzungen nach Abs. 4 ist der ehrenamtliche Gemeindebrandmeister bzw. stellv. Gemeindebrandmeister abzuberufen. Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters von ihrer Funktion entbinden. |
§ 12
Feuerwehrausschuss
| (1) | Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Feuerwehr der Gemeinde Hainichen ein Feuerwehrausschuss gebildet. |
| (2) | Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter*, aus 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung* sowie dem Jugendfeuerwehrwart* (*soweit diese Positionen besetzt sind). |
| (3) | Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in einer Hauptversammlung der Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. |
| (4) | Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. |
§ 13
Hauptversammlung
| (1) | Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hainichen statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. |
| (2) | Die Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. |
| (3) | Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben. |
| (4) | Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. |
§ 14
Wahl des Gemeindebrandmeisters, des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses und des Jugendfeuerwehrwartes
| (1) | Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. |
| (2) | Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend. |
| (3) | Der Gemeindebrandmeister und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung, unabhängig vom Alter. |
| (4) | Der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung, unabhängig vom Alter, sowie die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung. |
| (5) | Die Wahl der 3 Angehörigen der Einsatzabteilung als Mitglieder des Feuerwehraus-schusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat 3 Stimmen. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung, unabhängig vom Alter, sowie die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung. |
| (6) | Gewählt wird schriftlich und geheim. |
| (7) | Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. |
§ 15
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 16
Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.10.2000 außer Kraft. |
Hainichen, den 2. Juli 2025
im Original gezeichnet
- Siegel -
Dr. Graen
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Hainichen unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.