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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dornburg-Camburg

Der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg hat in seiner Sitzung am 06.06.2023 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dornburg-Camburg beschlossen. Die Aufsichtsbehörde des Landratsamtes hat mit Schreiben vom 16.06.2023 die Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Eingangsbestätigung zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Dornburg-Camburg, den 27.07.2023

gez. Storch

Bürgermeisterin

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Dornburg-Camburg

 — vom 06.06.2023

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Art. 12 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), in der Fassung vom 23.03.2021 sowie der aktuellen der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dornburg-Camburg vom 15.Juni 2021 hat der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg in der Sitzung am 06.06.2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die folgenden Kindertageseinrichtungen der Stadt Dornburg-Camburg:

  • „Sonnenschein“ im Ortsteil Camburg
  • „Saaletalzwerge“ im Ortsteil Dorndorf-Steudnitz
  • „Dornröschen“ im Ortsteil Dornburg.

§ 2

Gebührenerhebung

Die Stadt Dornburg-Camburg erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag bezeichnet.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner des Elternbeitrages, der Verpflegungspauschale und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten oder Personen, denen die Erziehung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen wurde.

§ 4

Entstehen und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens vier Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Verwaltung wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt.

(3) Wird ein Kind während eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, so sind bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für diesen Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages des Monats zu zahlen.

(4) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn das Kind die Einrichtung tageweise wegen insbesondere Urlaub, Krankheit, o.ä. nicht besucht bzw. wenn die Einrichtung tageweise, z.B. Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen, z.B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik.

Als Ausnahme wird der Elternbeitrag auf Antrag erstattet, wenn das Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Tageseinrichtung nicht besuchen kann. Der Erstattungsbetrag wird auf halbe Monate abgerundet. Wird das Kind zu einer Kur geschickt, die weniger als einen Monat dauert, werden auf Antrag die Benutzungsgebühren i.H.v. 50 vom Hundert erstattet.

(5) Der Elternbeitrag ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und auf das Konto der Stadt Dornburg-Camburg zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos des Gebührenschuldners gehen zu dessen Lasten.

(6) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren

(1) Frühstück und Vesper werden selbst mitgebracht.

Die monatliche Verpflegungspauschale für Getränke sowie für die Vor- und Nachbereitung der Mahlzeiten beträgt 28,50 €.

(2) Die Verpflegungspauschale wird monatlich pauschal- unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes- erhoben.

Die Kosten des Mittagessens (Verpflegungsgebühr) betragen z.Zt. 2,60 €/Portion und werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes berechnet.

(3) Wird die Verpflegungspauschale und die Verpflegungsgebühren nicht termingerecht entrichtet, wird das Kind von der weiteren Versorgung ausgeschlossen.

(4) Ermäßigungen oder Erlasse von Verpflegungspauschale und Verpflegungsgebühr werden nicht gewährt.

(5) Die Verpflegungspauschale und die Verpflegungsgebühr sind jeweils zum 10. des Folgemonats fällig und auf das Konto der Stadt Dornburg-Camburg zu entrichten.

Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos des Gebührenschuldners gehen zu dessen Lasten.

(6) Eine Zahlung der Verpflegungspauschale und Verpflegungsgebühr direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 7

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag erhoben. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 8

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen:

Tabelle 1:

Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Euro

1. Kind der Familie

2. Kind der Familie

3. und jedes weitere Kind der Familie

halbtags

bis 6 h tägl.

ganztags

Ø 11 htägl.

halbtags

bis 6 h tägl.

ganztags

Ø 11 htägl.

halbtags

bis 6 h tägl.

ganztags

Ø 11 htägl.

165

206

148

185

132

165

Tabelle 2:

Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Euro

1. Kind der Familie

2. Kind der Familie

3. und jedes weitere Kind der Familie

halbtags

bis 6 h tägl.

ganztags

Ø 11 h tägl.

halbtags

bis 6 h tägl.

ganztags

Ø 11 h tägl.

halbtags

bis 6 h tägl.

ganztags

Ø 11 h tägl.

137

172

146

162

130

154

(3) Der niedrigere Elternbeitrag für die nächsthöhere Altersklasse wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das neue Lebensjahr erreicht hat.

(4) Für die Dauer der Eingewöhnung wird ein Elternbeitrag in Höhe von 30 € erhoben.

(5) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Stadt Dornburg-Camburg nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.

(6) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 10,00 € zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

§ 9

Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

(1) Die Stadt Dornburg-Camburg erlässt bei Aufnahme des Kindes einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.

(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Leitung der Kindertageseinrichtung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Dornburg-Camburg (Kindergartengebührensatzung) vom 16. Dezember 2009 und deren Änderungen außer Kraft.

Dornburg-Camburg, den 27.07.2023

gez. Storch  —  -Siegel-

Bürgermeisterin

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Dornburg-Camburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.