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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 8/2023
Amtlicher Teil
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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Neuengönna

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuengönna hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Neuengönna beschlossen. Die Aufsichtsbehörde des Landratsamtes hat mit Schreiben vom 18.07.2023 die Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Eingangsbestätigung zugelassen.

gez. Schwarze

Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Neuengönna

über die Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuengönna in seiner Sitzung am 27.06.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige kommunale Feuerwehr (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung:

„Freiwillige Feuerwehr Neuengönna“.

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters. Der Ortsbrandmeister wird bei Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 15).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Neuengönna die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwilligen Feuerwehr Neuengönna gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Einsatzabteilung,
  2. Alters- und Ehrenabteilung und
  3. Jugendfeuerwehr

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister unverzüglich anzuzeigen

  • im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
  • Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Neuengönna haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Neuengönna zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Gemeinde Neuengönna sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit ist die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung/Attest vorzulegen.

(6) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

  1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres
  2. dem Austritt,
  3. durch Entpflichtung.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters und des Feuerwehrausschusses entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

  1. die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
  2. am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen nur mit erfolgreich abgeschlossenem Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung/Truppmann) im Einsatzdienst eingesetzt werden. Die erste feuerwehrtechnische Ausbildung (Grundausbildung) ist innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr abzuschließen.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

  1. eine Ermahnung oder
  2. einen mündlichen Verweis

aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Verweis ist aktenkundig in der Personalakte aufzubewahren.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen des Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

  1. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister erklärt werden muss,
  2. durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).
  3. durch den Tod des Kameraden.

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehr-ausschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendabteilung, Jugendfeuerwehrwart

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Neuengönna führt den Namen "Jugendfeuerwehr Neuengönna".

(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des betreffenden Jugendfeuerwehrwartes bedient.

(4) Der Jugendfeuerwehrwart wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Neuengönna statt.

Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche Eignung haben. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

§ 11

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister,

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Neuengönna ist der Ortsbrandmeister.

(2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Neuengönna statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Neuengönna angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Neuengönna berufen. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Neuengönna und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann.

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Aus wichtigem Grund kann der Bürgermeister Ausnahmen zulassen. Insbesondere aufgrund fehlender Lehrgangkapazitäten der nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vorgeschriebenen Lehrgänge sind Ausnahmen zulässig. Die fehlenden Voraussetzungen sind innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Neuengönna berufen.

(7) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister bzw. den stellvertretenden Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen abberufen.

Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Feuerwehr der Gemeinde Neuengönna ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Ortsbrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung sowie dem Jugendfeuerwehrwart.

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in einer Jahreshauptversammlung der Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschuss ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Hauptversammlung

(1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet jährlich eine Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Neuengönna statt. Bei dieser Versammlung hat der Ortsbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die Hauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehr-angehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses und des Jugendfeuerwehrwartes

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung, unabhängig vom Alter.

(4) Der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung, unabhängig vom Alter, sowie die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung.

(5) Die Wahl der 3 Angehörigen der Einsatzabteilung als Mitglieder des Feuerwehraus-schusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat 3 Stimmen. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Einsatzabteilung, unabhängig vom Alter, sowie die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung.

(6) Gewählt wird schriftlich und geheim.

(7) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrverein

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Weitere Bürger können neben den Mitgliedern der Einsatzabteilung und den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung Mitglied des Feuerwehrvereines sein. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.03.2014 außer Kraft.

Neuengönna, den 21.08.20213

gez. Schwarze  —  - Siegel -

Bürgermeister