Die Haushaltssatzung der Gemeinde Großlöbichau für das Haushaltsjahr 2024 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 8. Mai 2024 beschlossen und mit Schreiben vom 27. Mai 2024 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt. Von dort wurde mit Schreiben vom 10. Juli 2024 die öffentliche Bekanntmachung zugelassen.
Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten vom 19. August bis 2. September 2024 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Dornburg-Camburg, den 22. Juli 2024
gez. Isserstedt-Theilig
Bürgermeister
der
Gemeinde Großlöbichau
für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Gemeinde Großlöbichau folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit | 1.602.383 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen |
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| und Ausgaben mit | 212.000 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf
863.000,00 €
festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern wurden in der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Großlöbichau festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 267.000 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Gemeinde Großlöbichau, den 22. Juli 2024
gez. Isserstedt-Theilig
Bürgermeisterin — (Siegel)
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Großlöbichau unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.