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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 8/2024
Amtlicher Teil
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Gemeinde Zimmern

Wahlbekanntmachung

Landkreis Saale-Holzland-Kreis

Wahlkreis 36

1. Am 1. September 2024 findet die Wahl zum 8. Thüringer Landtag statt.

Die Wahl findet von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.

2. Die Gemeinde Zimmern bildet einen Stimmbezirk. Der Wahlraum befindet sich in

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 11. August 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand (9915) tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses, am Wahltag, ab 16:00 Uhr im Rathaus Camburg, Rathausstr. 1, 07774 Dornburg-Camburg zusammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

a)

für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Landesstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b)

durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Zimmern, den 17.08.2024

Gemeinde Zimmern

gez. M. Claus

Bürgermeisterin