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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil
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1. Änderungssatzung zur Wasserwehrsatzung in der Gemeinde Löberschütz

(1. ÄS zur Wasserwehrsatzung)

Auf Grund des § 55 Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) und des § 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt durch Gesetze vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Löberschütz in seiner Sitzung am 01.07.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Wasserwehrsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

„die Bewohner der Gemeinde Löberschütz ab dem vollendeten 18. Lebensjahr im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Hilfestellung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchtet oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste (§ 55 ThürWG i. V. m. § 47 Abs. 1 ThürBKG).

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Löberschütz, den 21.07.2025

Im Original gezeichnet  —  - Siegel -

A. Matz

Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Löberschütz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.

Baliga

Hauptamtsleiter