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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil
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1. Änderungssatzung der Gemeinde Zimmern über die Freiwilligen Feuerwehr

(1. ÄS-Feuerwehrsatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) sowie des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233) hat der Gemeinderat der Gemeinde Zimmern in seiner Sitzung am 22. Juli 2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 11 der Satzung wird wie folgt geändert:

§ 11

Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister

(1)

Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zimmern ist der Gemeindebrandmeister.

(2)

Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3)

Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Hauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zimmern statt. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Gemeindebrandmeisters stattfinden kann.

(4)

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zimmern angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und persönlich geeignet ist.

(5)

Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Zimmern ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zimmern und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und ist diesem berichtspflichtig. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6)

Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann.

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Aus wichtigem Grund kann die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nach § 18 ThürBKG i.V.m. § 118 ThürKO Ausnahmen zulassen. Insbesondere auf Grund fehlender Lehrgangkapazitäten der nach der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vorgeschriebenen Lehrgänge sind Ausnahmen zulässig. Die fehlenden Voraussetzungen sind innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Zimmern ernannt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Zimmern, den 1. August 2025

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Claus

Bürgermeisterin

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Zimmern unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.