Für das durch die Flurbereinigungsbehörde (ALFF Süd) mit Beschluss vom 05.10.2004 angeordnete Bodenordnungsverfahren Silo - Punschrau ergeht folgende
Nach § 64 in Verbindung mit § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i. d. F. vom 03.07.1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), wird hiermit das Verfahrensgebiet
Bodenordnungsverfahren Silo- Punschrau
Verf.-Nr.: 611 - 42 BLK 364
| Landkreis: | Burgenlandkreis |
| Gemarkung: | Hassenhausen, Bad Kösen |
| Gemeinde: | Stadt Naumburg |
geändert.
Verfahrensgebiet
In das Verfahrensgebiet wird folgendes Flurstück einbezogen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Hassenhausen | Flur 1 | Flurstück 25/11 |
Aus dem Verfahren werden ausgeschlossen die Flurstücke:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke |
| Hassenhausen | Flur 1 | Flurstück 182 |
| Bad Kösen | Flur 16 | Flurstück 98/57 |
| Bad Kösen | Flur 16 | Flurstück 112/1 |
Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von 9,3291 ha.
Es ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Gebietskarte mit einem orangefarbigen Streifen umrandet.
I. Gründe:
Auf Grund des vorliegenden Antrages zur Zusammenführung von getrennten Boden- und Gebäudeeigentum wird gemäß 8. Abschnitt des LwAnpG das Bodenordnungsverfahren Silo-Punschrau, Verf.-Nr. 611-42 BLK364 mit dem Ziel der Zusammenführung des getrennten Eigentums an Grund und Boden und dem Gebäudeeigentum an der Siloanlage durchgeführt.
Die Bebauung nach § 27 und die Nutzung der landwirtschaftlichen Gebäude im Verfahrensgebiet erfolgte auf der Grundlage des § 18 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz vom 03. Juni 1959 (§10 Abs.1 Nr. d).
Die Prüfung der bisher betrachteten möglichen Ersatzlandflächen ergab, dass eine wertgleiche Abfindung mit dem Grundstück Hassenhausen Flur 1 Flurstück 25/11 möglich ist.
Die weiteren bisher beigezogenen Grundstücke in Hassenhausen Flur 1 und Bad Kösen Flur 16 sind für eine wertgleiche Abfindung nicht geeignet und werden daher aus dem Verfahren ausgeschlossen.
II. Aufforderung zur Anmeldung von unbekannten Rechten
Die Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei dem Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels, anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 10, 14 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der aktuell gültigen Fassung.
III. Nutzungsänderungen
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes sind Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke, die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken, Einfriedungen u. ä. sowie die Beseitigung von Pflanzungen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34 Flurbereinigungsgesetz von der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde abhängig. Im Falle der Nichtbeachtung des Zustimmungserfordernisses können die Änderungen im Verfahren unberücksichtigt bleiben, die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Ersatzpflanzungen angeordnet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen stellen solche Veränderungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit der Bekanntmachung.
gez.
Hartig — (DS)
Sachgebietsleiter
Mit dieser Bekanntmachung werden alle betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten informiert.
Hinweise:
Die Änderungsanordnung Nr. 2 einschließlich ihrer Anlage liegt 2 Wochen nach der Bekanntmachung in der
Stadt Naumburg, Markt 1, 06618 Naumburg
und im
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Außenstelle Halle, Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale)
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Alle Unterlagen können auch auf der Internetseite des ALFF Süd eingesehen werden:
https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/bodenordnung-burgenlandkreis/bodenordnung-hassenhausen-nach-64-lwanpg
Ansprechpartner im Amt
für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd:
Frau Hartig — Telefon: +49 345 2316 731
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.