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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Wasserwehrsatzung

Satzung über die Einrichtung eines Wasserwehrdienstes in der Gemeinde Wichmar

(Wasserwehrsatzung)

Auf Grund des § 55 Thüringer Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291) und des § 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt durch Gesetze vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wichmar in seiner Sitzung am 17.06.2026 folgende Wasserwehrsatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Wasserwehrsatzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Wichmar.

(2) Die Gemeinde Wichmar richtet einen Wasserwehrdienst ein, soweit dies im öffentlichen Interesse ist. Die Wasserwehr umfasst die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Hochwasser, Eisgang oder andere Ereignisse.

(3) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 2

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde Wichmar trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie beschafft die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und technische Mittel und hält diese (insbesondere ein Hochwassermateriallager) bereit, klärt die Bevölkerung über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend dem Alarm- und Einsatzplan der Gemeinde Wichmar bei Hochwasser und Starkniederschlägen. Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem Wasserwehrdienst folgende Aufgaben im Einzelnen:

a)

Beobachtung der Wasserstandsentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Hochwasser- und Eisgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte (z. B. Deiche, Brücken, Durchlässe),

e)

Bei Verschärfung der Lage Einrichten von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen durch Hochwasser oder Eisgang,

g)

Sicherung von Schadstellen an Deichen, Brücken und Durchlässen u. a. Objekten,

h)

Übung der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

Die Gemeinde Wichmar stellt einen Organisationsplan der Kräfte der Wasserwehr auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

den Leiter der Wasserwehr, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

c)

die Art der Alarmierung,

d)

den Sammlungsort,

e)

die Ablösung und Versorgung,

f)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

g)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Die Gemeinde Wichmar schreibt den Organisationsplan, soweit notwendig, jährlich oder aus konkretem Anlass fort.

(2) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde Wichmar auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte der Wasserwehr einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Bezeichnung der Gefährdungsabschnitte und die zu kontrollierenden Bauwerke,

b)

die zu erwartenden Auswirkungen,

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

Lagerort und Bestand der Hochwasserbekämpfungsmittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Gemeinde Wichmar schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan, soweit notwendig, jährlich oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist den im Organisationsplan genannten Personen bekannt zu geben.

§ 3

Zuständigkeit

(1) Für den Wasserwehrdienst im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ist Leiter des Wasserwehrdienstes und ruft den Einsatzfall aus. Er kann diese Aufgabe auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen werden die zuständigen Stellen umgehend informiert.

(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 4

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:

1.

Mitarbeiter der Gemeinde Wichmar,

2.

die Bewohner der Gemeinde Wichmar ab der Vollendung des 18. Lebensjahres unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Annahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag, der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 5

Weiterleitung von Hochwassernachrichten

(1) Die Gemeinde Wichmar gibt die eingehenden Hochwassernachrichten im betroffenen Gemeindegebiet, insbesondere den Besitzern gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, den Betreibern von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich in geeigneter Weise bekannt.

(2) Für die Weiterleitung der Hochwassernachrichten stellt die Gemeinde Wichmar einen Verteilerplan auf. Dieser wird mit dem zuständigen Landratsamt abgestimmt und regelmäßig oder auf Veranlassung fortgeschrieben.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr oder eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten müsste sowie Personen, die andere, höherrangige Pflichten verletzen müssten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg.

§ 7

Datenschutz

Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wichmar, den 9. Juli 2026

Im Original gezeichnet und gesiegelt

Schmidt

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Wichmar unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.