Anlage 2a
Zweites Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2026 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften - Drucksache 8/3558 - Gesetzentwurf der Landesregierung
| I. | Wenn Sie sich an dem Anhörungsverfahren beteiligen, werden von Ihnen personenbezogene Daten (wie z. B. Name und Anschrift) zum Zwecke der Durchführung des parlamentarischen Anhörungsverfahrens zum Entwurf des Zweiten Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2026 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften - Drucksache 8/3558 - sowie zur Beteiligtentransparenzdokumentation erhoben und verarbeitet. | |
| Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Grund der Anhörung der Bevölkerung und der Gebietskörperschaften der unmittelbar betroffenen Gebiete durch den Thüringer Landtag. Der Thüringer Landtag führt die Anhörung zu diesem Gesetzentwurf durch. Er ist hierzu in den von einer gesetzlichen Gebietsänderung, Neugliederung oder Auflösung betroffenen Gebietskörperschaften auf Grund von Art. 92 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen i. V. m. § 9 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung verpflichtet. Der Ausschuss für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung des Thüringer Landtags hat die Anhörung 26. Juni 2026 beschlossen. | |
| Das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung koordiniert die Datenerhebung im Auftrag des Thüringer Landtags. Es bedient sich dabei des Landesverwaltungsamtes, der Landratsämter und der vom o. g. Gesetzentwurf betroffenen Gebietskörperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts. | |
| Die Daten dienen den Abgeordneten des Thüringer Landtags für die parlamentarische Beratung und Beschlussfassung über den Gesetzentwurf sowie dem Thüringer Landtag zur gesetzmäßigen Führung der Beteiligtentransparenzdokumentation. | |
| Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen für die parlamentarischen Zwecke erforderlich ist. | |
| Die Kontrolle des Datenschutzes in parlamentarischen Angelegenheiten obliegt dem Ältestenrat des Thüringer Landtags. | |
| II. | Aufgrund des Thüringer Beteiligtendokumentations- und Lobbyregistergesetzes (ThürBetdokLobregG) hat der Thüringer Landtag von Amts wegen eine öffentlich zugängliche Beteiligtentransparenzdokumentation auf seiner Internetseite einzustellen. In die Beteiligtentransparenzdokumentation sind Informationen zur Identität der natürlichen und juristischen Personen aufzunehmen, die sich mit einer schriftlichen Äußerung inhaltlich an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligen. | |
| Aus Anlass der Anhörung gemäß Artikel 92 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen i. V. m. § 9 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung sind von den Beteiligten nach § 4 Abs. 1 ThürBetdokLobregG anzugeben und in der Beteiligtentransparenzdokumentation darzustellen: | |
| 1. | die Namen der natürlichen und juristischen Personen unter Angabe ihrer Organisationsform, |
| 2. | die Geschäftsadresse juristischer Personen sowie die Geschäfts- oder Dienstadresse natürlicher Personen; Wohnadressen natürlicher Personen werden nur verlangt, wenn keine andere Adresse vorliegt und werden nicht veröffentlicht, |
| 3. | der Schwerpunkt der inhaltlichen oder beruflichen Tätigkeit der natürlichen oder juristischen Personen sowie |
| 4. | die Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Beitrags zum Gesetzgebungsverfahren. |
| 5. | Für den Fall einer Eigeninitiative: Angaben zu Anlass, Form und Inhalt der Eigeninitiative. |
| 6. | Für den Fall der Beteiligung einer Anwaltskanzlei: Benennung des Auftraggebers. |
| Jede natürliche oder juristische Person, die sich mit einer Stellungnahme an dem Gesetzgebungsverfahren zu dem Gesetzentwurf beteiligt, ist verpflichtet, die o. g. Angaben zu den Nummern II.1 bis II.6 zu machen. Ein Formblatt für die Erhebung der Daten ist zur Vereinfachung als Anlage 2b beigefügt und wird auch bei den Landratsämtern sowie dem Landesverwaltungsamt bereitgehalten. | |
| Mit der Angabe der vorgenannten Informationen haben die Beteiligten im Formblatt unter Nummer 7 zu erklären, ob sie ihre Zustimmung zur Veröffentlichung ihrer Beiträge (schriftlichen Stellungnahmen) im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geben. | |
| Auch bei Nichtveröffentlichung der vollständigen Beiträge mangels Zustimmung werden dennoch die im Formblatt zu Nummer II.1 bis II.6 gemachten Angaben entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBetdokLobregG als verpflichtende Mindestinformationen veröffentlicht. | |
| Gemäß § 8 ThürBetdokLobregG werden die Daten vom Thüringer Landtag nur für den mit diesem Gesetz verfolgten Zweck der Herstellung umfassender Transparenz des parlamentarischen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesses erhoben und verwendet. Innerhalb der ersten sechs Monate jeder Wahlperiode wird überprüft, ob wegen Wegfalls des Verfügungsgrundes Daten aus der Beteiligtentransparenzdokumentation gelöscht werden müssen. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des Landtags und die Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes entsprechend. | |
| III. | Unter Beachtung des Artikels 9 der Datenschutz-Grundverordnung ist bei Verwendung der dort genannten sensiblen Daten ergänzend die Einwilligung der Beteiligten zur Übermittlungbesonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 4 Abs. 1 ThürBetdokLobregG an den Thüringer Landtag erforderlich. Diese zusätzliche Einwilligung kann auf dem als Anlage 2c beigefügten Formblatt erteilt werden und ist dann erforderlich, wenn eine Stellungnahme, die sensible Daten im Sinne des Artikels 9 der Datenschutz-Grundverordnung enthält, in der Beteiligtentransparenzdokumentation veröffentlicht werden soll. Wird eine solche zusätzliche Einwilligung nicht erteilt, hat dies zur Folge, dass der Inhalt der betreffenden Stellungnahme mit sensiblen Daten nicht in der Beteiligtentransparenzdokumentation veröffentlicht werden kann, auch wenn eine Einwilligung nach Nummer 7 des Formblatts in Anlage 2b vorliegt. | |