Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 28 der Friedhofssatzung der Gemeinde Jenalöbnitz vom 15.08.2024 erlässt die Gemeinde Jenalöbnitz folgende, in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 15.08.2024 beschlossene Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Jenalöbnitz vom 15.08.2024 in der derzeit gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung ist, wer eine oder mehrere in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt, in Auftrag gibt oder in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
| a. | mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Jenalöbnitz durch die Friedhofsverwaltung. |
| b. | bei Verwaltungsgebühren mit Abschluss der Amtshandlung. |
Die Gebührenschuld wird sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
(2) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden, erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Ausgrabungsgebühren
Für die Ausgrabung (bei Umbettungen) werden gewerbliche Unternehmen beauftragt. Die dafür entstehenden Kosten werden dem Antragsteller weiterberechnet.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes ist ausschließlich ein durch den Antragsteller beauftragtes Bestattungsunternehmen zuständig.
(2) Die Gemeinde kann das Ausheben und Schließen der Gräber durch vom Antragsteller beauftragte Unternehmen zulassen.
(3) Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann von der Gemeinde zugelassen werden.
§ 7
Gebühren für Überlassung von Grabstätten
(1) Es werden folgende Gebühren für die Nutzungsdauer von 20 Jahren erhoben:
| (a) | Erwerb von Nutzungsrechten einer Grabstätte gemäß § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung inklusive der Friedhofsunterhaltungsleistungen |
| Erdwahlgrabstätte, einstellig Gemäß § 13 Friedhofssatzung | 422,50 € |
| Erdwahlgrabstätte, zweistellig Gemäß § 13 Friedhofssatzung | 845,50 € |
| Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung gemäß § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung | 281,50 € |
| (b) | Erwerb eines Urnenplatzes in einer Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung) gemäß § 16 der Friedhofssatzung inklusive der Leistungen für die Friedhofsunterhaltung und Grabpflege |
| Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung) | 557,50 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten gemäß § 13 Abs. 4 und 5 bzw. § 15 Abs. 3 und 4 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren je Grabstätte und Verlängerungsjahr erhoben:
| Erdwahlgrabstätte, einstellig Gemäß § 13 Friedhofssatzung | 21,00 € |
| Erdwahlgrabstätte, zweistellig Gemäß § 13 Friedhofssatzung | 42,00 € |
| Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung gemäß § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung | 14,00 € |
| Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung) | 27,80 € |
§ 8
Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle wird eine Gebühr von 840,00 € erhoben.
§ 9
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Entziehung des Nutzungsrechts durch den vom Friedhofsträger beauftragte Unternehmer (§§ 9, 19, 20 der Friedhofssatzung der Gemeinde Jenalöbnitz) werden die tatsächlich anfallenden Kosten berechnet.
(2) Die Grabstätte kann in Eigeninitiative, Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kostenlos beräumt werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 23. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 31. Mai 2007 außer Kraft.
Jenalöbnitz, den 3. September 2024
im Original unterschrieben und gesiegelt
Deppner
Bürgermeister