Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.S.41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 224. JuliMärz 20243 (GVBl. S. 277, 288127) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) erlässt die Gemeinde Jenalöbnitz folgende, in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 15.08.2024 beschlossene Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof in Jenalöbnitz.
(2) Dieser Friedhof ist Eigentum der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Jenalöbnitz und wird von der Gemeinde Jenalöbnitz seit dem 21. April 2006 verwaltet.
(3) Alle entsprechend dieser Friedhofssatzung erforderlichen Anzeigen und Anträge an die Gemeinde, sind an die Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg, als deren Friedhofsverwaltung zu richten.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen
| a) | die bei Ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Jenalöbnitz waren, |
| b) | die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
| c) | innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und EntwidmungAufhebung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (EntwidmungAufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in einer Familiengrabstätte betroffen ist, wird dem Verfügungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten aufgehobenen oder geschlossenen [BM1] Friedhof bzw. Friedhofsteil hergerichtet.
(5) Schließung oder Entwidmung Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Inhaber einer Graburkunde erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne großen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen mitzuteilen.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Soweit Öffnungszeiten durch die Gemeinde festgelegt werden, sind diese durch eine Hinweistafel am Eingang bekannt zu geben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden.
(3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass befristet untersagen.
(4) Nach Verlassen des Friedhofes ist das Tor zu schließen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet:
| a) | die Wege mit Motor- oder Gespannfahrzeugen zu befahren; |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; |
| c) | Druckschriften zu verteilen (außer der im Rahmen der Bestattungsfeier notwendigen Drucksachen) sowie Sammlungen durchzuführen; |
| d) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten sowie Blumen oder Zweige abzureißen oder abzuschneiden; |
| e) | Abraum und Abfälle abzulegen; |
| f) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde; |
| g) | zu rauchen und zu lärmen; |
| h) | chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege zu verwenden; |
| i) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen; |
| j) | ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren. |
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Besondere Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(6) Für die Anzeige nach Absatz 3 Buchstabe j gelten bis zum 31.12.2024 die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) und ab dem 01.01.2025 die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - BUND - (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Vornahme gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter u. ä.) ist bei der Gemeinde anzuzeigen. Insbesondere ist die Erteilung der Genehmigung nur an Gewerbetreibende möglich, die einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis ist auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen. Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigtenkarte aus.
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(1)
(2) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, kann die Gemeinde die Tätigkeit auf dem Friedhof durch schriftlichen Bescheid auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Gemeinde kann die Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(5) Die Gemeinde kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(6) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten bis zum 31.12.2024 die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) und ab dem 01.01.2025 die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - BUND - (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der Urnengemeinschaftsanlage bestattet.
(6) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde zugelassen werden, solange öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeinde das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. [BM2]
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, das jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist ausschließlich von Bestattungsunternehmen durch Beauftragung durch den Antragsteller durchzuführen.
(2) Die Gemeinde kann das Ausheben und Schließen der Gräber durch vom Antragsteller beauftragte Unternehmen zulassen.
(3) Das Ausheben und Wiederverfüllen der Gräber in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann von der Gemeinde zugelassen werden.
(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.
(7) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, für Aschen in der Urnengemeinschaftsanlage 20 Jahre.
(2) Für jede Grabstätte wird sie stets ab der letzten Bestattung oder Beisetzung berechnet. Nach Ablauf der Ruhezeit kann diese auf Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen aller Art bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, sowohl der vorherigen Zustimmung der Gemeinde als auch der vorherigen Zustimmung des Gemeindekirchenrates. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Umbettungen innerhalb des Friedhofes sind nicht gestattet. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, die Grabnummernkarte ist vorzulegen.
(4) Alle Umbettungen werden durch von der Gemeinde beauftragte gewerbliche Unternehmen durchgeführt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| a) | Erdwahlgrabstätte (einstellig oder zweistellig), |
| b) | Urnenwahlgrabstätte, |
| c) | Urnengemeinschaftsanlage. |
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Rechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Beisetzung außer der Reihe oder das Freihalten einzelner Grabstellen ist nicht gestattet.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstätte geräumt werden. Die beabsichtigte Räumung wird 6 Monate zuvor öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab bekannt gegeben.
§ 13
Erdwahlgrabstätte
(1) Erdwahlgrabstätten dienen der Erdbestattung und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechen Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde / Bescheid ausgestellt.
(2) Es wird unterschieden in ein- und zweistellige Erdwahlgrabstätten. Eine einstellige Grabstelle kann mit einem Sarg und bis zu drei Urnen, eine zweistellige Grabstelle mit zwei Särgen und bis zu sechs Urnen belegt werden. Die erste Bestattung muss eine Erdbestattung sein.
(3) Die Maße der einstelligen Grabstätte betragen in der Regel 1,80 m x 0,80 m die zweistellige Grabstätte 1,80 m x 1,60 m.
(4) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Erdwahlgrab verlängert werden.
(5) Soll in einem Erdwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.
§ 14
Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden in:
| a) | Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung (§ 15 Abs. 1), |
| b) | Urnengemeinschaftsanlage (§ 16). |
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung dienen der Beisetzung von bis zu vier Urnen und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Maße einer Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung betragen 1,20 m x 0,60 m.
(3) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab verlängert werden.
(4) Soll in einem Urnenwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.
§ 16
Urnengemeinschaftsanlage
(1) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Urnen. In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen nach einem von der Gemeinde festgelegten Plan beigesetzt.
(2) Das Kataster hierüber wird in der Gemeinde geführt. Über die Abgabe der Grabstätte wird eine Grabnummernkarte ausgegeben. In einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage können Urnen innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
(3) Die Beisetzung erfolgt in der im Kataster festgelegten Reihenfolge.
(4) Name, Rufname, das Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen können für die Dauer der Ruhefrist auf eine Bronzeplatte der Kalksteinsäule eingetragen werden. Die Herstellung der Bronzeplatte wird von der Gemeinde veranlasst.
(5) Grabstätten werden jeweils nur für die Beisetzung einer Urne für die Ruhezeit entsprechend § 10 Abs. 1 vergeben.
(6) Mit der Beisetzung ist von den Angehörigen eine Gebühr für die Nutzung der Grabstätte entsprechend Gebührensatzung zu zahlen. Die Fläche wird ab Nutzungserwerb von der Gemeinde gepflegt.
(7) Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhezeit der Urnenbestattung hinaus ist nicht möglich.
(8) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Gemeinde. Die Ablage von Grabschmuck/Blumen darf nur an der Kalksteinsäule erfolgen.
§ 17
Allgemeine Nutzungsrechte
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur an einer Erd- und/oder Urnenwahlgrabstätte vergeben werden. Es entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und der Aushändigung der Nutzungsurkunde. Nutzungsrechteinhaber sind verpflichtet, bei Änderung ihre Anschrift, diese unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
| a. | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b. | auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, |
| c. | auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| d. | auf die Kinder, |
| e. | auf die Stiefkinder, |
| f. | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| g. | auf die Eltern, |
| h. | auf die vollbürtigen Geschwister, |
| i. | auf die Stiefgeschwister, |
| j. | auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben |
Innerhalb der einzelnen Gruppen d) - f) und h) - j) wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 2 Satz 2 übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(5) Bei Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht das Recht zur Aufstellung eines Grabmales und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte während der Nutzungszeit.
(6) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen sowie über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.
(7) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, öffentlich durch einen entsprechenden Hinweis auf der Grabstätte mitgeteilt.
(8) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Alle Grabstätten müssen so gestaltet und dauernd instandgehalten werden, dass die Würde und der Gesamtcharakter des Friedhofes gewahrt bleiben und die Umgebung der Grabstätten und der Zweck dieser Satzung nicht beeinträchtigt wird. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und privat zu entsorgen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Alle Gehölze dürfen ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.
§ 19
Grabmale
(1) Bei der Gestaltung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist auf die Würde des Friedhofs Rücksicht zu nehmen. Jedes Grabmal muss sich in der Form und Werkstoff in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(3) Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(4) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der Gebührenschuldner nach § 2 der Gebührensatzung.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Gebührenschuldners Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(7) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(8) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Gemeinde oder einer durch die Gemeinde beauftragte Firma durch eine Druckprobe überprüft.
§ 20
Vernachlässigung
Werden Grabstätten trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von 8 Wochen nicht der Friedhofssatzung entsprechend unterhalten, kann die Grabstätte abgeräumt und eingeebnet werden. Die Kosten werden dem Berechtigten in Rechnung gestellt.
§ 21
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Entziehung von Grabstätten oder Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig gegenüber dem Gebührenschuldner abräumen zu lassen.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 22
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Inhaber der Grabnummernkarte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(2) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Der Antragsteller hat die Grabnummernkarte vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
§ 23
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 24
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(4) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.
§ 25
Alte Rechte
Für Grabstätten, welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bestehen, errechnen sich die Ruhefristen ab dem Sterbedatum. Ist die Ruhefrist von 20 Jahren bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits abgelaufen, so kann nach § 10 Abs. 2 die Ruhefrist auf Antrag um weitere 5 Jahre verlängert werden, geschieht dies nicht, endet das Nutzungsrecht über solche Grabstätten jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 26
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| a) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 4 5 Abs. 1), | |
| b) | entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 | |
|
| 1. | die Wege mit Motor- oder Gespannfahrzeugen befährt; |
|
| 2. | Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt; |
|
| 3. | Druckschriften verteilt (außer der im Rahmen der Bestattungsfeier notwendigen Drucksachen) oder Sammlungen durchführt; |
|
| 4. | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Grabstätten unberechtigt betritt sowie Blumen oder Zweige abreißt oder abschneidet; |
|
| 5. | Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze ablagert; |
|
| 6. | Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde; |
|
| 7. | raucht oder lärmt; |
|
| 8. | chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege verwendet |
|
| 9. | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen |
|
| 10. | ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren. |
| c) | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), | |
| d) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Abs. 2), | |
| e) | Grabmale oder Grabausstattungen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 4), | |
| f) | Grabstätten vernachlässigt (§ 20). | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert Gesetz 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) findet Anwendung.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, weiblicher und diverser Form.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 23. September 2024 in Kraft und die Friedhofssatzung vom 14. Mai 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. Dezember 2009 außer Kraft.
Jenalöbnitz, den 4. September 2024
Im Original unterzeichnet und gesiegelt
Deppner
Bürgermeister
[BM1]In Abs. 4 sollten die Worte „oder geschlossen“ gestrichen werden, da bei der Schließung nach § 3 Abs. 2 der Satzung lediglich die Möglichkeit für weitere Bestattungen ausgeschlossen wird. Die Schließung selbst erfolgt erst nach Ablauf der Mindestruhezeiten nach der letzten Bestattung, so dass in diesen Fällen keine Erforderlichkeit für Umbettungen auf Gemeindekosten bestehen. Sofern es sich um Familiengrabstätten handelt, kann zudem die Umbettung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung verlangt werden.
Vgl. § 28 insbes. Absatz 3 f. ThürBestG.
[BM2]Dazu keine Regelung.