Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152), des § 18 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S.202) sowie der aktuellen Benutzerordnung für die Kindertageseinrichtung „Waldwichtel“ der Gemeinde Neuengönna vom 26. März 2024 (bekanntgemacht im Amtsblatt 04/2024 S. 24-27) erlässt die Gemeinde Neuengönna folgende, in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 13. August 2024 beschlossene 1. Änderung der über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertagesein-richtung „Waldwichtel“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Neuengönna vom 26. März 2024.
Artikel 1
Änderungen
| 1. | Nr. 5 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: |
| „Das Benutzungsentgelt und das Verpflegungsentgelt ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.“ |
| 2. | Nr. 8 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: |
| „(1) Es wird eine Staffelung des Benutzungsentgeltes vorgenommen, die sich nach dem Alter der Kinder, der Anzahl der gleichzeitig betreuten Kinder eines Familienhaushaltes in der Kindertagesstätte sowie der, gemäß Absatz 3, vertraglich geregelten Betreuungszeit bemisst (siehe Anlage 2). |
| 3. | Nr. 8 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: |
| „(3) Es erfolgt eine Unterteilung bemessen nach dem Betreuungsumfang. Für die Eingewöhnungszeit (= 1 Monat) wird bei Bedarf ein Platz in der Kindertageseinrichtung bereitgestellt. Die Betreuungszeiten werden zudem in einem Betreuungsumfang von 1. bis zu 6 Stunden (halbtags) und 2. bis zu 10 Stunden (ganztags) angeboten. Wird das Kind nur halbtags betreut, verringert sich der Elternbeitrag (vgl. Anlage 2). Somit verringert sich der Elternbeitrag auf 70 %. Der Betreuungsumfang ist im Betreuungsvertrag zu vereinbaren.“ |
| 4. | Die Anlage 1 zu Punkt 6 der Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Waldwichtel“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Neuengönna erhält folgende neue Fassung: |
| „Die Verpflegungspauschale ergibt sich aus den Kosten, die mit der Vorbereitung und Nachbereitung der Mahlzeiten verbunden sind sowie die Kosten für Getränke. Die Verpflegungspauschale beträgt 28,93 € pro Kind im Monat. Für ein Kind, das in der Regel halbtags die Kindertageseinrichtung besucht, wird die monatliche Verpflegungspauschale auf 70 % somit auf 20,25 € reduziert. |
| Die Kosten der Verpflegung werden vom Caterer direkt mit den Personenberechtigten abgerechnet.“ |
| 5. |
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| ganztags | halbtags | Abstuf- ung in % | ||
| Altersgruppe | 1-3 Jahre | über 3 Jahre | 1-3 Jahre | über 3 Jahre |
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| Bei einem Kind | 190,00 € | 160,00 € | 133,00 € | 112,00 € | 70 |
| Bei zwei Kindern | 171,00 € | 144,00 € | 119,70 € | 100,80 € | 70 |
| Bei drei oder mehr Kindern | 152,00 € | 128,00 € | 106,40 € | 89,60 € | 70 |
Artikel 2
Inkraftreten
Diese Ordnung tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat der Bekanntmachung folgt.
Neuengönna, den 05.09.2024
gez. Schwarze — - Siegel -
Bürgermeister