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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Golmsdorf hat in seiner Sitzung am 6. August 2025 mit Beschluss-Nr. 03/042/2025 die Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Pumuckl“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Golmsdorf beschlossen.

Die o.g. Ordnung der Gemeinde Golmsdorf wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Golmsdorf, 20. September 2025

gez. Zollmann

Bürgermeister

Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Pumuckl“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Golmsdorf

Aufgrund der §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. S. 2022) - zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 Nr. 361), der in §§ 2, 18 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 2 Abs. 6 S. 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1, 29, 30 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie der Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtung „Pumuckl“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Golmsdorf hat der Gemeinderat der Gemeinde Golmsdorf in seiner Sitzung am 6. August 2025 die folgende Entgeltordnung beschlossen:

1. Geltungsbereich

Diese Entgeltordnung gilt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Pumuckl“ der Gemeinde Golmsdorf.

2. Entgelterhebung

Die Gemeinde Golmsdorf erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Pumuckl“ ein Benutzungsentgelt (gemäß Anlage 2) und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung ein Verpflegungsentgelt (gemäß Anlage 1).

3. Schuldner des Benutzungsentgeltes

(1) Schuldner des Benutzungsentgeltes und des Verpflegungsentgelts sind die Personensorgeberechtigten der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Personensorgeberechtigte im Sinne dieser Entgeltordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. SGB VIII.

4. Entstehen und Ende der Benutzungsentgeltschuld

(1) Die Benutzungsentgeltschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Bestätigung zur Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und dem damit unterzeichneten Betreuungsvertrag, sofern die Personensorgeberechtigten den Platz nicht rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder der Vertragskündigung des Platzes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

(2) Die Entgeltschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle der Vertragskündigung des Platzes.

5. Fälligkeit und Zahlung des Benutzungsentgeltes

(1) Das Benutzungsentgelt ist, mit Ausnahme von Nr. 7, als Monatsbetrag zu entrichten.

(2) Das Benutzungsentgelt ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z.B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z.B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.

(3) Das Benutzungsentgelt ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde Golmsdorf zu entrichten. Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat. Rückbuchungen wegen nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten des Benutzungsentgeltschuldners.

(4) Eine Zahlung des Benutzungsentgeltes direkt in der Kindertageseinrichtung ist sowohl bar als auch bargeldlos nicht zulässig.

(5) Wird ein Kind während eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats das volle Benutzungsentgelt für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Benutzungsentgeltes zu zahlen.

(6) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird das Benutzungsentgelt für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Benutzungsentgeltes unberührt.

6. Höhe, Zahlung und Fälligkeit des Verpflegungsentgelts

(1) Die monatliche Pauschale des Verpflegungsentgelts ergibt sich für eine Ganztagsverpflegung (Mittagessen, Getränke und Vesper sowie Vor- und Nachbereitung des Essens) gem. Anlage 1. Für ein Kind, das in der Regel halbtags die Kindertageseinrichtung besucht, ergibt sich für die Halbtagsverpflegung (Mittagessen, Getränke sowie Vor- und Nachbereitung) wird das monatliche Verpflegungsentgelt auf 60 % reduziert. Frühstück wird selbst mitgebracht.

(2) Das Verpflegungsentgelt nach Abs. 1 wird pauschal als Monatsvorauszahlung von den Eltern jeweils zum 10. eines Monats für den Monat erhoben und ist an die Gemeinde Golmsdorf zu entrichten. Die Abrechnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Verpflegung erfolgt mittels Tagessatz jeweils zum 10. des Folgemonats.

(3) Die Zahlung ist bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift vorzunehmen. Eine Zahlung des Verpflegungsentgeltes direkt in der Kindertageseinrichtung ist sowohl bar als auch bargeldlos nicht zulässig.

(4) Wenn aufgrund ärztlich bescheinigter Unverträglichkeit eine Sonderkost notwendig ist, werden die zusätzlichen Kosten berechnet.

(5) Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht spätestens 08:00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.

(6) Ermäßigungen oder Erlasse Verpflegungsentgeltes werden nicht gewährt.

7. Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Benutzungsentgelt erhoben. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Benutzungsentgelt nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

8. Höhe des Benutzungsentgeltes

(1) Es wird eine Staffelung des Benutzungsentgeltes vorgenommen, die sich nach dem Alter der Kinder und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder eines Familienhaushaltes bemisst (siehe Anlage 2).

(2) Es erfolgt eine Unterteilung bemessen nach dem Betreuungsumfang. Für die Eingewöhnungszeit (= 2 Wochen) wird bei Bedarf ein Platz in der Kindertageseinrichtung bereitgestellt. Die Betreuungszeiten werden zudem in einem Betreuungsumfang von

1.

6 Stunden bis 12 Uhr (halbtags) und

2.

bis zu 10 Stunden (ganztags) angeboten.

Wird ein Kind nur halbtagsbetreut, verringert sich das Benutzungsentgelt, gem. Anlage 2, auf 60 %. Der Betreuungsumfang ist im Betreuungsvertrag zu vereinbaren.

(3) Das niedrigere Benutzungsentgelt für die nächsthöhere Altersklasse wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das neue Lebensjahr erreicht hat.

(4) Die Höhe des Benutzungsentgeltes pro Kind und Monat ergibt sich aus der Anlage 2.

(5) Wird für ein Kind die Möglichkeit der stundenweisen Betreuung vor dem regulären Aufnahmedatum wahrgenommen (Eingewöhnungszeit), ist ein Entgelt gem. dem Halbtagssatz (vergl. Anlage 2) ist ein Entgelt entsprechend dem halben Halbtagssatz gem. Anlage 2 zu zahlen. Die Eingewöhnungszeit beginnt 2 Wochen vor dem regulären Aufnahmedatum.

9. Ermittlung der monatlichen Gesamtschuld / Rechnungslegung

Die Gemeinde Golmsdorf ermittelt das monatliche Benutzungsentgelt (Anlage 2) und das monatliche Verpflegungsentgelt (Anlage 1). Hierüber erfolgt eine Rechnungslegung an die Personensorgeberechtigten als Schuldner.

10. Säumnisse der Personensorgeberechtigten

Gemäß Punkt 13 (Absatz 1 Nr. 3) der Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtung „Pumuckl“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Golmsdorf kann das Vertragsverhältnis für den Besuch der Kindertageseinrichtung beendet werden, wenn das Benutzungsentgelt und die Verpflegungspauschale für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz schriftlicher Aufforderung (Mahnung) nicht entrichtet wurden.

11. Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

Golmsdorf, den 22. September 2025

Im Original gezeichnet und gesiegelt

gez. Zollmann

Bürgermeister

Anlage 1

zu Punkt 6 der Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Pumuckl“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Golmsdorf

Höhe der Verpflegungspauschale

Das Verpflegungsentgelt ergibt sich aus den Kosten, die mit der Verpflegung, Vor-, Zu- und Nachbereitung der Mahlzeiten verbunden sind sowie die Kosten für Getränke. Für ein Kind, das in der Regel halbtags die Kindertageseinrichtung besucht, wird das monatliche Verpflegungsentgelt auf 60 % reduziert.

Anlage 2

zu Punkt 9 der Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung „Pumuckl“ in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Golmsdorf

Höhe des Benutzungsentgeltes

Die Höhe des monatlichen Benutzungsentgeltes für die Benutzung der Kindertageseinrichtung bei einem Betreuungsumfang bis 6 h (halbtags) oder 10 h (ganztags) beträgt:

Die Ermäßigung nach Anzahl der Kinder gilt immer für das jüngere Kind.