räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs
der Ortsgemeinde Donsieders zur Aufhebung der Satzung vom 26.05.2020 über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Haupt- und Triftstraße
Der Gemeinderat Donsieders hat in seiner Sitzung am 21.12.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung vom 26.05.2020 der Ortsgemeinde Donsieders über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich Haupt- und Triftstraße wird hiermit aufgehoben.
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke mit den Plannummern 2138/22, 2138/23, 2811/4, 2811/5, 2811/6, 2811/7, 2811/11, 2818/1, 2818/2, 2819, 2819/2, 2820.
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung wird wie folgt begrenzt:
| • | im Norden durch das Grundstück mit der Plannummer 2138/13 (Triftstraße); |
| • | im Osten durch das Grundstück mit der Plannummer 2873/19 (Hauptstraße); |
| • | im Süden durch die Grundstücke mit den Plannummern 2821 und 2811/3 sowie |
| • | im Westen durch die Grundstücke mit den Plannummern 2810/3, 2810/4 und 2808/9. |
(3) Der genaue Geltungsbereich dieser Satzung ist in der Übersichtskarte vom 14.05.2020 (Anlage 1) zeichnerisch dargestellt. Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Blick ins Gräfensteiner Land“ in Kraft.
Anmerkung:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Donsieders unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.