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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Flächennutzungsplan VG

----- = räumlicher Geltungsbereich

Vollzug des BauGB

Bekanntmachung der Genehmigung der 31. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rodalben gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB

Der Verbandsgemeinderat Rodalben hat in seiner Sitzung am 21.03.2021 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rodalben im Bereich der Gemarkung Münchweiler zu ändern. Anlass zur 31. Änderung des Flächennutzungsplanes ist das Vorhaben die vorhandenen Grünflächen am nördlichen Rand der Ortslage von Münchweiler a. d. Rodalb als ein Sondergebiet „Erlebnisgarten Riegelbrunnerhof“ mit Zweckbestimmung „Lehr- und Schaugärten“ zu entwickeln und planungsrechtlich zu sichern.

Bisher hat der Flächennutzungsplan in diesem Bereich „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege- und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ dargestellt.

Die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Verbandsgemeinderat Rodalben am 27.06.2022 gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 und § 6 BauGB i. V. m. § 32 Abs. 1, 2 Nr. 9 und § 67 Abs. 2 GemO beschlossen und der Kreisverwaltung Südwestpfalz am 07.11.2022 gem. § 6 Abs. 1 BauGB vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat daraufhin mit Verfügung vom 25.11.2022 die Genehmigung erteilt.

Die Planunterlagen können im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111, während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Diese kann auch über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5, Satz 3 BauGB). Mit dieser Bekanntmachung wird die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die Flurstücke Nr. 648/97, 648/99, 648/101 und Teilflächen der Flurstücke 648/89, 648/86, 648/83 der Gemarkung Münchweiler.

Die genaue Abgrenzung ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt:

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Rodalben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Wolfgang Denzer
Bürgermeister