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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Änderung der Hebesatzsatzung Gemeinde Clausen

Satzung

über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Clausen (Hebesatzsatzung)

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 05.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Hebesatz

Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird festgesetzt auf 345 v.H.

der Hebesatz für die Grundsteuer B wird festgesetzt auf 538 v.H. und

der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird festgesetzt auf 380 v.H..

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft und gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 07.03.2023 außer Kraft.

Clausen, den 05.03.2025
(Jens Dresen)
Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Rodalben, 13.03.2025
Wolfgang Denzer
Bürgermeister