Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung[1] die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeindeerfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 Satz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben in Rodalben, Am Rathaus 9 zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderates nicht rechtzeitig nach Abs. 1 Satz 1 öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung an Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:
Rathaus Clausen
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln (Abs. 3). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Soweit durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Rechtsbestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Gemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser besteht aus 3 Mitgliedern und Stellvertretern. Die Mitglieder und Stellvertreter werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderats vorzuberaten.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Den Fraktionsvorsitzenden sind unverzüglich nach den Sitzungen die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse schriftlich mitzuteilen.
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 € im Einzelfall, Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall, Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates, Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 300,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, Ausübung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 1.000,00 € im Einzelfall, Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. Ermächtigung zur Erteilung des Einvernehmens für Wohnungsbauvorhaben der Gebäudeklasse 1 und 2 in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 33 BauGB und in den Fällen des § 34, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.
(1) Die Gemeinde hat 3 Beigeordnete.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Gemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet. Dieser Geschäftsbereich
wird auf den 3. Beigeordneten übertragen.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend des Satzes 2.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird um 10 v. H. erhöht.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 10,00 €.
(2) Der ehrenamtliche Beigeordnete dem ein Geschäftsbereich übertragen wird, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % der Aufwandsentschädigung
gemäß Abs. 1 Satz 1.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, wird gem. § 13 Abs. 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 6 GemO) das in § 6 Abs. 2 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Sitzungsgeld gewährt. § 6 Abs. 3 u. 4 gelten entsprechend.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Bürgermeister bei Veranstaltungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzelnen Amtsgeschäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Bürgermeister während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung 1/30 der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO erhalten würde, jedoch mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO festgesetzten Betrag. § 6 Abs. 3 u. 4 gelten entsprechend.
(4) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird dieser von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge nach § 9 Abs. 2 Feldgeschworenenverordnung eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe des jeweils maßgebenden Höchstsatzes je Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Hauptsatzung vom 01.11.2019 mitsamt allen Änderungssatzungen.
[1] Betrifft nur verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden.