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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Änderung Hauptsatzung Gemeinde Clausen vom 01.04.2025

Hauptsatzung

der Gemeinde Clausen

vom 01.04.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädi­gungsverordnung[1] die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

1. Abschnitt

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeindeerfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntma­chungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 Satz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Ver­bandsgemeindever­waltung Rodalben in Rodalben, Am Rathaus 9 zu jedermanns Ein­sicht während der Dienst­stunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Ge­genstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentli­che Bekanntmachung in Form des Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt min­destens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Ein­sichtnahme, so ist die Auslegungs­frist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Ein­sicht genommen werden kann.

(3) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderates nicht rechtzeitig nach Abs. 1 Satz 1 öffentlich bekanntgemacht wer­den kann, erfolgt die Bekanntmachung an Bekanntmachungstafeln, die sich an folgen­den Stellen befin­den:

Rathaus Clausen

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzo­gen, das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntma­chungstafeln (Abs. 3). Die Bekanntmachung ist unverzüg­lich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der durch die in Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Soweit durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Rechtsbestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Be­kanntmachungsform vorgeschrieben ist.

2. Abschnitt

Ausschüsse des Gemeinderates

§ 2

Art und Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser besteht aus 3 Mitgliedern und Stellvertretern. Die Mitglieder und Stellvertreter werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertra­gen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderats vorzuberaten.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf ei­nen Aus­schuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ge­meinderats, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Den Fraktionsvorsitzenden sind unverzüglich nach den Sitzungen die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 € im Einzel­fall, Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 € im Einzelfall, Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates, Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Be­trag von 300,00 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, Aus­übung des Vorkaufsrechts bis zu einem Wert von 1.000,00 € im Einzelfall, Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. Ermächti­gung zur Erteilung des Einvernehmens für Wohnungsbauvorhaben der Gebäudeklasse 1 und 2 in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 33 BauGB und in den Fällen des § 34, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Gemeinde hat 3 Beigeordnete.

(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.

(3) Für die Gemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet. Dieser Geschäftsbereich

wird auf den 3. Beigeordneten übertragen.

4. Abschnitt

Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder von Gemeindeausschüs­sen, Beigeordnete und sonstige Inhaber von Ehrenämtern

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwen­dungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwil­ligen Arbeit­geberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialver­sicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgegli­chen werden kann, erhalten einen Aus­gleich entsprechend des Satzes 2.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form ei­nes Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird um 10 v. H. erhöht.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Bürgermeis­ters ei­ne Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 in Verbin­dung mit § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bür­ger­meisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertre­tung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Auf­wandsentschädi­gung nach Satz 2, mindestens 10,00 €.

(2) Der ehrenamtliche Beigeordnete dem ein Geschäftsbereich übertragen wird, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % der Aufwandsentschädigung

gemäß Abs. 1 Satz 1.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen kein Geschäftsbereich übertragen worden ist und die nicht Ratsmitglied sind, auch keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 er­halten, wird gem. § 13 Abs. 3 KomAEVO für die Teilnahme an den Sitzungen des Ge­mein­derates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an Besprechungen mit dem Bürger­meister (§ 50 Abs. 6 GemO) das in § 6 Abs. 2 dieser Hauptsatzung für Ratsmitglieder festgesetzte Sitzungs­geld gewährt. § 6 Abs. 3 u. 4 gelten entsprechend.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die den Bürgermeister bei Ver­anstal­tungen vertreten (§ 50 Abs. 2 Satz 6 GemO) oder bei ihnen übertragenen einzel­nen Amtsge­schäften (§ 50 Abs. 3 Satz 2 GemO) den Bürgermeister während eines kür­zeren Zeitraumes als einen vollen Tag vertreten, erhalten als Aufwandsentschädigung 1/30 der Aufwandsentschädi­gung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister unter Berück­sichtigung des § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO erhalten würde, jedoch mindestens den in § 13 Abs. 4 Satz 2 KomAEVO festgesetzten Betrag. § 6 Abs. 3 u. 4 gelten entsprechend.

(4) Werden die Sätze des § 12 KomAEVO geändert, ändert sich die Aufwandsentschädi­gung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entspre­chend.

(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach ei­nem Pauschsteuersatz möglich ist, wird dieser von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge nach § 9 Abs. 2 Feldgeschworenenverordnung eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zu­rück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe des je­weils maßgebenden Höchstsatzes je Stunde gewährt. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stunden­satzes zu entschädigen.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Hauptsatzung vom 01.11.2019 mitsamt allen Änderungssatzungen.

Clausen, 01.04.2025
gez. Jens Dresen, Ortsbürgermeister

[1] Betrifft nur verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden.