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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 14/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Walderlebniszentrum Clausen

Vollzug des BauGB;

Bekanntmachung von Beschlüssen des Gemeinderates Clausen und des Verbandsgemeinderates Rodalben gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB;

hier: Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wald-Erlebniszentrum“ der Ortsgemeinde Clausen sowie die 32. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rodalben im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB

• Öffentliche Auslegung der Planentwürfe gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Ortsgemeinde Clausen beabsichtigt im Bereich des Hollertals die Zulässigkeit der Errichtung eines "Wald-Erlebniszentrums". Bauherr des Projektes ist der Verein "Waldritter Südwest e.V.".

Die Betonung des Betätigungsfeldes des "Wald-Erlebniszentrums" liegt auf dem pädagogischen Ansatz. Mit der Verknüpfung von erlebnispädagogischen Abenteuerspielen, Bildung und sozialem Lernen werden deutschlandweit Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene durchgeführt. Ziel ist es hierbei, ein spielerisches Element mit einem Lerninhalt oder Bildungsthema zu verknüpfen. Themen sind hierbei unter anderem Natur- und Umweltbildung, Suchtprävention und Inklusion, sowie weitere kulturelle Bildungsthemen. Die Veranstaltungen werden in Gruppen ausgeführt und gezielt auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Gruppe angepasst.

Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist die Kommune verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Der Verein Waldritter Südwest e.V. hat das Gelände im Plangebiet von der Heinrich-Kimmle-Stiftung übernommen. Neben der bestehenden Hütte sind weitere Maßnahmen geplant, um das Wald-Erlebniszentrum so auszustatten, dass das pädagogische Konzept umgesetzt werden kann.

Im Hollertal soll ein Lern- und Erlebnisort für Schulen, Jugendzentren und andere Jugendgruppen, sowohl aus den Verbandsgemeinden Waldfischbach-Burgalben und Rodalben, sowie den übrigen Gemeinden des Landkreises Südwestpfalz, als auch aus dem bundesdeutschen Raum geschaffen werden. Als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ist zur Ermöglichung dieser Planungen eine bauplanungsrechtliche Sicherung notwendig. Dies erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans, um die geplanten Nutzungen baurechtlich zu sichern.

Ziel und Zweck der Planung

Der gemeinnützige Verein Waldritter e.V. hat den Jugendzeltplatz Hollertal von der Heinrich-Kimmle-Stiftung, inklusive dem dort stehenden Gebäude, übernommen. Für die naheliegende nördliche ehemalige Pfälzerwald Hütte wurde ein Miet- und Gestattungsvertrag zwischen den Landesforsten Rheinland-Pfalz und dem Verein Waldritter Südwest e.V. getroffen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird folgendes Ziel verfolgt:

Es soll ein Walderlebniszentrum im Pfälzer Wald entstehen, von dem ausgehend Projekte für Schulklassen und Jugendgruppen sowie offene Veranstaltungen durchgeführt werden. Dabei sollen bestehende Strukturen, Einrichtungen und bauliche Anlagen aufgewertet und effizient in das Konzept integriert werden.

Das Plangebiet besteht aus zwei räumlich getrennten Bereichen. Als Gebietsart werden zwei sonstige Sondergebiete mit den Bezeichnungen "Zeltplatz und Unterkunft für pädagogische Betreuung" und "Waldpädagogikzentrum" gem. § 11 BauNVO festgesetzt.

Im Flächennutzungsplan der VG Rodalben (2002) wird das Gebiet teilweise als öffentliche Grünfläche (Campingplatz und Spielplatz), teilweise als Fläche für Wald dargestellt. Die Darstellung des geplanten Sondergebietes im Flächennutzungsplan ist durch die Verbandsgemeinde Rodalben zu ändern. Zukünftig ist hier ein Sondergebiet „Waldpädagogikzentrum“ darzustellen. Ein entsprechender Antrag wurde durch den Ortsgemeinderat bei der Verbandsgemeinde Rodalben gestellt.

Aus diesen Gründen haben gem. § 2 Abs. 1 BauGB der Gemeinderat Clausen in seiner Sitzung am 29.06.2020 sowie der Verbandsgemeinderat Rodalben in seiner Sitzung am 23.03.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Wald-Erlebniszentrum aufzustellen und parallel dazu den Flächennutzungsplan zu ändern.

Im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans und 32. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren findet nunmehr nach erfolgter frühzeitiger Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB die öffentliche Auslegung der Planentwürfe gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

14.04.2022 bis einschließlich 15.05.2023

im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 109, während der allgemeinen Dienstzeiten (montags und dienstags von 08.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 08.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr bzw. von 16.00 - 18.00 nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel. 06331/234-154, sowie mittwochs und freitags von 08.30 - 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Während dieser Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, die vollständigen Planunterlagen:

Planzeichnung Bebauungsplan

Textliche Festsetzung mit Begründung

Landespflegerischer Planungsbeitrag zum Bebauungsplan

Vorhabenbeschreibung

Planzeichnung Flächennutzungsplan

Begründung mit integriertem Umweltbericht

einzusehen und Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.

Diese können schriftlich, auch elektronisch, durch Fax (06331/234-105), in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der oben angegebenen Dienststelle abgegeben bzw. per E-Mail (info@rodalben.de) eingereicht werden.

Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen auf elektronischem Wege wird ausdrücklich hingewiesen.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die ausliegenden Unterlagen sind gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auch online verfügbar und können im Zeitraum der Offenlage auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rodalben www.rodalben.de unter der Rubrik: Aktuelles/Baurechtliches eingesehen werden.

Parallel zur öffentlichen Auslegung werden gem. § 4a Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde/Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Mit der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme wird einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1a DSGVO zugestimmt. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wald-Erlebniszentrum“ bzw. der 32. Änderung des Flächennutzungsplans ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt:

<<<<< = räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab)