Der Gemeinderat der Gemeinde Clausen hat auf Grund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
| 2025 | 2026 |
| Festgesetzt werden | ||
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.547.832,00 € | 1.794.568,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.986.745,00 € | 1.864.705,00 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -438.913,00 € | -70.137,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 1.465.542,00 € | 1.712.050,00 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 1.851.835,00 € | 1.729.795,00 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -386.293,00 € | -17.745,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 225.700,00 € | 687.700,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 550.100,00 € | 810.000,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -324.400,00 € | -122.300,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 710.693,00 € | 140.045,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| - zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| - verzinste Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf: | 0,00 € | 0,00 € |
(Verbandsgemeindekasse)
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
| 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,
die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen
können,
| wird festgesetzt auf: | 0,00 € | 0,00 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden
müssen,
| beläuft sich auf: | 0,00 € | 0,00 € |
Die Steuersätze werden für dieses Jahr wie folgt festgesetzt
| Grundsteuer für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) | 538 v.H. | 538 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. | 380 v.H. |
| Hundesteuer | ||
| - für den ersten Hund | 35,00 € | 35,00 € |
| - für den zweiten Hund | 50,00 € | 50,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 65,00 € | 65,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 80,00 € | 80,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 120,00 € | 120,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 50,00 € | 150,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), werden für dieses Jahr wie folgt festgesetzt:
| Beträge für Investitionsaufwendungen und die Unterhaltung der Feld- und | 6,00 € | 6,00 € |
Waldwege, betragen je Hektar
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (vorläufig) | 2.345.351,96 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 2.482.486,96 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des 1. Haushaltsjahres | 2.043.573,96 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des 2. Haushaltsjahres | 1.973.436,96 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 Euro netto sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme werktags, außer samstags, in der Zeit vom 07.04.2025 bis einschließlich 22.04.2025 während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 120, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.