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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Haushaltssatzung Clausen 2025

der Gemeinde Clausen

für das Haushaltsjahr 2025/2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Clausen hat auf Grund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung folgende

Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

2025

2026

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.547.832,00 €

1.794.568,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.986.745,00 €

1.864.705,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-438.913,00 €

-70.137,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

1.465.542,00 €

1.712.050,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

1.851.835,00 €

1.729.795,00 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-386.293,00 €

-17.745,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

225.700,00 €

687.700,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

550.100,00 €

810.000,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-324.400,00 €

-122.300,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

710.693,00 €

140.045,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur

Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

erforderlich ist, wird festgesetzt für:

- zinslose Kredite auf

0,00 €

0,00 €

- verzinste Kredite auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf:

0,00 €

0,00 €

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

(Verbandsgemeindekasse)

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

0,00 €

0,00 €

§ 4 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,

die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen

können,

wird festgesetzt auf:

0,00 €

0,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen

Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden

müssen,

beläuft sich auf:

0,00 €

0,00 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze werden für dieses Jahr wie folgt festgesetzt

Grundsteuer für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

345 v.H.

345 v.H.

Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

538 v.H.

538 v.H.

Gewerbesteuer

380 v.H.

380 v.H.

Hundesteuer

- für den ersten Hund

35,00 €

35,00 €

- für den zweiten Hund

50,00 €

50,00 €

- für jeden weiteren Hund

65,00 €

65,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

80,00 €

80,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

120,00 €

120,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

50,00 €

150,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), werden für dieses Jahr wie folgt festgesetzt:

Beträge für Investitionsaufwendungen und die Unterhaltung der Feld- und

6,00 €

6,00 €

Waldwege, betragen je Hektar

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (vorläufig)

2.345.351,96 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres

2.482.486,96 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des 1. Haushaltsjahres

2.043.573,96 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des 2. Haushaltsjahres

1.973.436,96 €

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 Euro netto sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Clausen, 20.03.2025
Jens Dresen
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme werktags, außer samstags, in der Zeit vom 07.04.2025 bis einschließlich 22.04.2025 während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 120, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Rodalben, 27.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben
Wolfgang Denzer
Bürgermeister