Die Verbandsgemeindeverwaltung möchte darauf hinweisen, dass an Sonn- und Feiertagen besondere Regeln zum Schutz der Ruhe gelten. Diese Vorgaben beruhen auf dem Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage.
Allgemeine Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen
Nach § 3 LFtG sind Sonntage und gesetzliche Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. Das bedeutet: Tätigkeiten, die öffentlich wahrnehmbar sind und die Ruhe stören oder dem Charakter des Tages widersprechen, sollen an diesen Tagen grundsätzlich unterbleiben. Welche Ausnahmen möglich sind, regelt § 4 des Gesetzes.
Schutz der Gottesdienste
Bis zum Ende des Hauptgottesdienstes (in der Regel 11:00 Uhr) ist gemäß § 5 LFtG alles zu unterlassen, was den Gottesdienst stören kann. Dazu zählen insbesondere sportliche Veranstaltungen, öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge sowie Unterhaltungsveranstaltungen, sofern sie nicht der religiösen oder geistigen Besinnung dienen oder ein besonderes kulturelles Interesse besteht. Auch nach 11:00 Uhr ist weiterhin Rücksicht auf laufende Gottesdienste zu nehmen.
Besondere Regelungen an stillen Feiertagen
An sogenannten „stillen Feiertagen“ – wie beispielsweise Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, Allerheiligen und am Heiligen Abend – gelten zusätzliche Einschränkungen, um den besonderen Charakter dieser Tage zu wahren.
Weitere Auskünfte erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde unter der Telefonnummer 06331/234-126.