Gemäß § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 1 und § 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz - GrStHsGRP) vom 25.02.2025 (GVBl. S. 25) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat Rodalben in seiner Sitzung am 10.04.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Rodalben erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Auf der Grundlage des § 3 setzt die Stadt Rodalben unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute Grundstücke (§ 3 Nr. 1 b), Wohngrundstücke (§ 3 Nr. 1 c) und Nichtwohngrundstücke (§ 3 Nr. 1 d) fest.
Die Stadt Rodalben setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 345 v. H. |
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| b. für unbebaute Grundstücke gemäß § 246 Bewertungsgesetz (BewG) auf — 560 v. H. |
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| c. für bebaute Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf — 560 v. H. |
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| d. für bebauten Grundstücke gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf — 980 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 380 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft und gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025. Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 31.01.2023 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.