Titel Logo
Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

- - - - - = räumlicher Geltungsbereich; → = Baugrenze

Vollzug des BauGB; 8. Änderung des Bebauungsplans "Mühlfeld" der Ortsgemeinde Merzalben im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB für den Bereich der Flurstücke Nr. 1800/6, 1800/11, 1800/12, 1800/8 sowie einer Teilfläche des Flurstücks Nr. 1790/13 (Straße „In den Heidenäckern“), Gemarkung Merzalben

- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB -

Die 8. Änderung des o. g. Bebauungsplans „Mühlfeld“ der Ortsgemeinde Merzalben für den Bereich der Flurstücke Nr. 1800/6, 1800/11, 1800/12, 1800/8 und einer Teilfläche des Flurstücks Nr. 1790/13 (Straße „In den Heidenäckern“) wurde am 14.04.2026 vom Gemeinderat Merzalben gem. §§ 13, 10 Abs. 1 und 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO und § 24 GemO als Satzung beschlossen. Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB war in diesem Fall nicht erforderlich.

Gegenstand der Änderung:

1.

Verschiebung des Baufensters des Flurstücks Nr. 1800/6 im Bereich des geplanten Hauptgebäudes um 6 m nach Westen und im Bereich der geplanten Doppelgarage um 2 m nach Osten bis auf 1 m Abstand zum öffentlichen Fußweg (Flurstück Nr. 1790/13).

2.

Zulassung eines Walmdaches.

3.

Umwandlung des Flurstücks Nr. 1800/12 (Teilfläche des ehem. Flurstücks Nr. 1800/7) von „Fläche für Versorgungsanlagen“ in „private nichtüberbaubare Fläche“.

Die sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Mühlfeld“ der Ortsgemeinde Merzalben sowie deren Änderungspläne hierzu bleiben von dieser Änderung unberührt.

Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 1800/6, 1800/11, 1800/12, 1800/8 sowie eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 1790/13 (Straße „In den Heidenäckern“). Der genaue Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:

 

Der Bebauungsplan „Mühlfeld, 8. Änderung" kann im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111, während der Dienststunden eingesehen werden. Jede Person kann auch über den Inhalt der Änderung Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB)

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen sind gem. § 10a Abs. 2 BauGB auch online verfügbar und können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rodalben www.rodalben.de unter der Rubrik: Aktuelles/Baurechtliches eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) und das Erfordernis einer formgültigen Verkündung der örtlichen Bauvorschriften ist erfüllt (§ 88 Abs. 6 LBauO).

Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Merzalben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Merzalben unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jede Person diese Verletzung geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Ortsgemeinde Merzalben
Verbandsgemeinde Rodalben
Michael Köhler
Peter Spitzer
Ortsbürgermeister
Bürgermeister