Auf Grund der §§ 1 und 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) sowie § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i. V. m. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den §§ 64, 66, 67 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben als örtlich zuständige Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Anlässlich des Clauser Hawefestes am 13.05.2023 ist es in Clausen in der Zeit vom 13.05.2023, 17.00 Uhr, bis einschließlich 14.05.2023, 01.00 Uhr, auf dem Dorfplatz, in der Hauptstraße im Bereich zwischen den Straßen Am Schloss und Marhöferstraße, in der Wiesen-, Friedhof-, Marhöfer- und Talstraße sowie in den Straßen Blumengarten, Am Schloss und Auf dem Blaul verboten, im öffentlichen Raum alkoholische Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren. |
| 2. | Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen. |
| 3. | Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € angedroht. Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt oder nicht beizutreiben sein wird, wird schon jetzt die Beantragung von Ersatzzwangshaft angedroht. |
| 4. | Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird aus Gründen des öffentlichen Interesses angeordnet. |
| 5. | Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gemacht. |
Begründung:
Nach Einschätzung von Polizei und Ordnungsbehörde, nicht zuletzt auf Grund der Erfahrungen beim „Hawefest“ in den vergangenen Jahren und der Erfahrungen bei benachbarten Straßenfesten, ist anlässlich des „Hawefestes“ trotz erheblichen Einsatzes von Polizei, Ordnungsbehörde und Sicherheitsdiensten mit gewaltbereiten, betrunkenen Gästen bzw. Festbesuchern zu rechnen. Erfahrungsgemäß führt der übermäßige Konsum von Alkohol sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich, dort das Mitführen und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet den Bereich, innerhalb dessen der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist.
Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Demgemäß können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine in Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr besteht hier. Erfahrungsgemäß nimmt der genannte Personenkreis nicht nur in umliegenden Gaststätten Alkohol zu sich, sondern erwirbt alkoholische Getränke auch in Geschäften, Verkaufsständen usw., um diese dann bei Veranstaltungen und in deren Umfeld zu konsumieren.
Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da die Möglichkeit besteht, alkoholfreie Getränke mitzuführen und alkoholische Getränke auf dem Fest zu erwerben. Eine Beschränkung des Verbotes auf hochprozentige Alkoholika ist nicht sinnvoll, da insbesondere jugendliche Festbesucher, die keine alkoholischen Getränke auf dem Fest erwerben dürfen, diese dann mitbringen und im Umfeld konsumieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg, 66953 Pirmasens, gewahrt. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.