<<<<< = räumlicher Geltungsbereich
1. Änderung des Bebauungsplanes „Gräfensteiner Park, Teilgebiet Freizeit und Erholung“ der Ortsgemeinde Münchweiler a. d. Rodalb im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB für den Bereich der Flurstücke Nr. 2300/292 (Teilfläche) und 2300/293 in der Gemarkung Münchweiler.
Der Gemeinderat Münchweiler hat in seiner Sitzung am 14.03.2022 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Gräfensteiner Park, Teilgebiet Freizeit und Erholung“ für den Bereich der o. g. Flurstücke im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zu ändern.
Die öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 06.05.2022 bis 10.06.2022, parallel die Beteiligung der Fachbehörden und der Träger öffentlicher Belange statt. Aufgrund der hierbei eingegangenen Stellungnahmen hat der Gemeinderat Münchweiler in der Sitzung am 15.12.2022 eine erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 und 3 BauGB sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 4 BauGB beschlossen.
Planungsanlass:
Innerhalb des Geltungsbereichs des bestehenden Bebauungsplanes „Gräfensteiner Park-Teilgebiet Freizeit und Erholung" sollen hinsichtlich der Grundstücksgrößen im Bereich des Allgemeinen Wohngebiets (WA) die Bauflächen räumlich geändert werden, um im Sinne einer städtebaulichen Ordnung und städtebaulichen Entwicklung verbesserte Regelungen für die bauliche Ausnutzung der Grundstücksflächen zu erreichen. Dies dient auch der Ausweitung von Bauflächenangeboten.
Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsplans umfasst die o. g. Flurstücke und wird wie folgt begrenzt:
| - | Im Nordwesten durch die Flurstücke Nr. 260/100 und 2300/58 (beides Römerstraße) |
| - | im Südwesten und Südosten durch das Flurstück Nr. 2300/292 |
| - | im Nordosten durch die Flurstücke Nr. 2241, 2300/58 (Römerstraße). |
Der genaue Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:
Die erneute verkürzte öffentliche Auslegung gem. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB findet in der Zeit
vom 20.01.2023 bis einschließlich 03.02.2023
im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 111, während der allgemeinen Dienstzeiten (montags und dienstags von 08.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 08.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr bzw. von 16.00 - 18.00 nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel. 06331/234-154, sowie mittwochs und freitags von 08.30 - 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, die vollständigen Planunterlagen einzusehen und Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.
Diese können schriftlich, auch elektronisch, durch Fax (06331/234-105), in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der oben angegebenen Dienststelle abgegeben bzw. per E-Mail (info@rodalben.de) eingereicht werden.
Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen auf elektronischem Wege wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die ausliegenden Unterlagen sind gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auch online verfügbar und können im Zeitraum der Offenlage auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rodalben www.rodalben.de unter der Rubrik: Aktuelles/Baurechtliches eingesehen werden.
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden gem. § 4a Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt.
Da es sich um das beschleunigte Verfahren nach § 13 a i.V. m. § 13 BauGB handelt, wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Mit der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme wird einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1a DSGVO zugestimmt. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.