Aufgrund der §§ 24 und 86 a der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) in der aktuellen Fassung hat der Rat der Ortsgemeinde Münchweiler an der Rodalb in seiner Sitzung vom 07.05.2024 folgende Satzung beschlossen:
| 1. | Die Gemeindewerke Münchweiler sind eine Einrichtung der Ortsgemeinde Münchweiler in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt). Die Anstalt wird durch Umwandlung des Eigenbetriebes Gemeindewerke Münchweiler nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. |
| 2. | Die Anstalt führt den Namen „Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. |
| 3. | Die Anstalt hat ihren Sitz, Schulstraße 19, 66981 Münchweiler a. d. Rodalb. |
| 4. | Das Stammkapital beträgt 925.000 € (in Worten: Neunhundertfünfundzwanzigtausend Euro) |
| 1. | Zweck der Anstalt ist es, die Aufgaben der Ortsgemeinde Münchweiler a. d. Rodalb auf dem gesamten Gebiet der Versorgung, insbesondere die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser und für das Bürgerhaus in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahrzunehmen bzw. sich an solchen Unternehmen zu beteiligen. |
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| a) Strom-, Gas-, Wasserversorgung |
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| Die Ortsgemeinde überträgt der Anstalt nach § 86 a Abs. 3 GemO die ihr obliegenden Aufgaben der Strom-, Gas- und Wasserversorgung auf dem Gebiet der Ortsgemeinde. Die Anstalt hat auf dem Gebiet der Ortsgemeinde die dafür notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Anstalt wird ermächtigt, aufgrund besonderer Vereinbarungen auch das Gebiet benachbarter Kommunen mit Strom, Gas und Frischwasser zu versorgen. Die Anstalt nimmt die Aufgaben in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr. |
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| b) Bürgerhaus |
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| Die Ortsgemeinde überträgt der Anstalt nach § 86 Abs. 3 GemO die Aufgabe der Verwaltung, Nutzung und des Betriebes des Bürgerhauses der Ortsgemeinde sowie alle damit verbundenen Aufgaben. Die Anstalt nimmt die Aufgaben in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr. |
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| c) Kommunale Daseinsvorsorge und Umweltschutz |
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| Die Anstalt nimmt für die Ortsgemeinde nach § 86 a Abs. 3 GemO Aufgaben auf den Gebieten der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere des Umweltschutzes für die Benutzer der öffentlichen Versorgungseinrichtungen wahr. In diesem Rahmen wird die Anstalt die Benutzer der öffentlichen Versorgungseinrichtungen bei umweltschützenden Maßnahmen unterstützen. Die Anstalt nimmt die Aufgabe der Beratung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr. |
| 2. | Der Rat der Ortsgemeinde Münchweiler kann der Anstalt nach § 86 a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben zuweisen. |
| 3. | Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die ihrem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienlich sind und durch die der Anstaltszweck gefördert wird. |
| 4. | Die Anstalt kann sich - im Rahmen ihres Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen sowie sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben. |
| 5. | (Unter den Voraussetzungen des Abs.3 kann die Anstalt Mitgliedschaften in Zweckverbänden und Vereinen begründen.) |
| 6. | Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrung der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten. |
| 1. | Die Anstalt ist nach § 86a Abs.3 GemO berechtigt, Satzungen für das nach § 2 Abs.1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. Die Ortsgemeinde Münchweiler a. d. Rodalb überträgt insoweit das ihr gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Rheinland-Pfalz (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben gemäß § 2 Abs.1 dieser Satzung zu erheben. |
| 2 | .Die Anstalt kann Arbeitnehmer und Angestellte einstellen, versetzen, befördern und entlassen. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LGG) gelten entsprechend. |
| 3. | Leistungsbeziehungen zwischen der Ortsgemeinde und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen. |
| 4. | Die Veräußerung einer ganzen Tätigkeitssparte durch die Anstalt bedarf der Zustimmung durch den Ortsgemeinderat. |
| 1. | Organe der Anstalt sind: |
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| a) der Vorstand (§ 5) |
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| b) der Verwaltungsrat (§§6-8) |
| 2. | Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Ortsgemeinde. |
| 3. | Die Befangenheitsvorschriften des § 22 GemO und der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz gelten entsprechend. Ebenso gelten die Schweigepflicht § 20 GemO und die Treuepflicht § 21 GemO. |
| 1. | Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. |
| 2. | Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorstand besteht aus 1 Mitglied. Weitere Vorstandsmitglieder können durch den Verwaltungsrat bestellt werden. |
| 3. | Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. (Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Anstalt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.) |
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| Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und die Anstalt wird durch den Vorsitzenden sowie ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrates auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. |
| 4. | Die Berufung des Vorstandes erfolgt durch den Verwaltungsrat. Durch Beschluss kann der Verwaltungsrat einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilen. Gleiches gilt für die Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB. |
| 5. | Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstand vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen. |
| 6. | Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat einmal jährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Ortsgemeinde haben können, ist neben dem Verwaltungsrat auch die Ortsgemeinde unverzüglich zu unterrichten. |
| 7. | Eine Vertretung des Vorstandes kann für einzelne Bereiche durch die Geschäftsordnung geregelt werden. |
| 8. | Der Vorstand ist zuständig für sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Arbeitnehmern, einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesem beigefügten Stellenplan. |
| 9. | Der Vorstand der Gemeindewerke vertritt die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb AöR in der Gesellschafterversammlung und im Aufsichtsrat der Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH Münchweiler a. d. Rodalb. Ist der Vorstand zum Geschäftsführer der Gesellschaft für erneuerbare Energien gewählt, so bestimmt der Verwaltungsrat anstatt des Vorstandes ein weiteres Aufsichtsratsmitglied für die Gesellschaft für erneuerbare Energien. |
| 1. | Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, 8 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der Anstalt. Für die Mitglieder können Stellvertreter bestimmt werden. Die Mitarbeitervertretung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. |
| 2. | Den Vorsitz führt der Ortsbürgermeister. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören. Sind die übertragenen Aufgaben mehreren Geschäftsbereichen zugeordnet, so entscheidet der Ortsbürgermeister über den Vorsitz. Der Vertreter des Vorsitzenden ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat der Ortsgemeinde Münchweiler für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Wahl gelten § 40, § 44 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 sowie § 45 GemO sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. |
| 3. | Die Mitarbeitervertretung wird von den Mitarbeitern der Anstalt in geheimer und unmittelbarer Wahl gemäß der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) gewählt. |
| 4. | Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates endet grundsätzlich mit der Wahlzeit des Rates der Ortsgemeinde Münchweiler. Der Rat kann einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates unter Benennung eines Nachfolgers abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. |
| 5. | Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für Sitzungen eine Aufwandsentschädigung entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Münchweiler. |
| 1. | Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Des Weiteren entscheidet der Verwaltungsrat über die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und dessen Stellvertreter sowie deren Dienstverhältnisse. |
| 2. | Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über: |
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| a) den Erlass von Satzungen im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereiche nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 dieser Satzung, |
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| b) die Festsetzung der Gebühren und Entgelte, |
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| c) die Bestellung des Vorstandes, |
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| d) den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen, |
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| e) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, |
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| f) die Ergebnisverwendung, |
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| g) die Bestellung des Abschlussprüfers, |
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| h) die Entlastung des Vorstandes, |
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| i) die langfristigen Planungen, |
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| j) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen, |
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| k) sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, |
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| l) den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat |
| 3. | Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu: |
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| a) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken (und Rechten an Grundstücken) und grundstücksgleichen Rechten, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 15.000 Euro überschritten wird, |
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| b) der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit bei einer öffentlich-rechtlichen Regelung des Benutzungsverhältnisses die Bedingungen und Regelungen nicht in Satzungen festgelegt werden, |
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| c) dem Abschluss von Verträgen und sonstigen Geschäften, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 10.000 Euro überschreiten. Hierzu zählt nicht der Abschluss von Transaktionsverträgen zum strukturierten Strom- und Erdgaseinkauf auf der Grundlage von Rahmenverträgen über das Portfoliomanagement sowie der Abschluss von Sonderabnehmerverträgen, |
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| d) Erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 6 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 25.000 Euro überschreiten, |
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| e) dem Erlass oder Stundung und Niederschlagung von Forderungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000 Euro überschritten wird, |
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| f) dem Abschluss von Vergleichen über Ansprüche, sofern im Einzelfall die Vergleichssumme oder der allgemeine Wert des Vergleichsgegenstandes eine Wertgrenze von 10.000 Euro überschritten wird, |
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| g) der Erteilung von Versorgungszusagen in personellen Angelegenheiten, tarifliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, |
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| h) der Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000 Euro überschritten wird, |
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| i) Schenkungen, wenn im Einzelfall der Wert von 1.000 Euro überschritten wird, |
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| j) der Führung von Rechtsstreitigkeiten, sofern der Streitwert 20.000 Euro überschreitet, |
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| k) Investitionen, die über den jährlich aufzustellenden und vom Verwaltungsrat zu beschließenden Wirtschaftsplan hinausgehen, soweit im Einzelfall ein Betrag von 100.000 Euro überschritten wird. |
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| l) Personalentscheidungen von der Entgeltgruppe 8 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). |
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| m) die Weisungen an den von ihm bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung für erneuerbare Energien mbH Münchweiler a. d. Rodalb. |
| 4. | In dringenden Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen, trifft - falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können - der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. |
| 5. | Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand. |
| 1. | Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tag, Zeit, Ort und die Tagungsordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am 7. Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 3 Tage abgekürzt werden. |
| 2. | Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 3 Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. |
| 3. | Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Sie finden am Sitz der Anstalt in Münchweiler statt. |
| 4. | Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat mehrheitlich zustimmt oder sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. |
| 5. | Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind. |
| 6. | Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher Form oder per Fax gefasst werden. |
| 7. | Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
| 8. | Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied und die Ortsgemeinde Münchweiler erhalten eine Abschrift der Niederschrift. |
| 9. | Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst. |
| 1. | Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen "Gemeindewerke Münchweiler, Anstalt des öffentlichen Rechts", durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten. |
| 2. | Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Prokuristen unterzeichnen mit einem Zusatz „ppa“, Handlungsbevollmächtigte mit dem Zusatz "in Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz "in Auftrag". Erklärungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung "Verwaltungsrat der Gemeindewerke Münchweiler, Anstalt des öffentlichen Rechts" abgegeben. |
| 1. | Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86 b Abs. 5, §§ 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4 sowie Satz 4 bis 6, 93 Abs. 1 und 94 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 05. Oktober 1999 (GVBl. S. 373). |
| 2. | Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. |
| 3. | Die Ortsgemeinde Münchweiler hat jederzeit das Recht, eine Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung durchzuführen bzw. Dritte damit zu beauftragen. |
| 1. | Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. |
| 2. | Der Bericht über die Abschlussprüfung muss eine Spartenrechnung enthalten, die Auskunft darüber gibt, aus welchen Betätigungen sich das Jahresergebnis im Einzelnen zusammensetzt. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Ortsgemeinde Münchweiler vorzulegen. |
| 3. | Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und es sind die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 HGrG entsprechend zu beachten. Dem Rechnungsprüfungsamt der Ortsgemeinde Münchweiler werden die Rechte nach § 54 HGrG eingeräumt. |
| 1. | Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr. |
| 2. | Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und den Erfolgsplan. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu bringen. |
| 3. | Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Jahres dem Ortsgemeinderat und dem Verwaltungsrat zur Kenntnis zu bringen. |
| 1. | Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen in der für die Gemeinde Münchweiler an der Rodalb vorgesehenen Zeitung für öffentliche Bekanntmachungen. |
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| Dort sind auch die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. |
| 2. | Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen können abweichend von Abs. 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Gemeindewerke Münchweiler, Schulstraße 19, 66981 Münchweiler zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude, Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. |
| 3. | Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln (Abs. 3). Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 oder 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. |
| 4. | Soweit durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Rechtsbestimmungen gelten, gilt Abs. 2 entsprechend. |
| 1. | Die Einzelheiten des Übergangs der Beschäftigten auf die Anstalt einschließlich der Beamten werden in einem Personalüberleitungsvertrag gesondert geregelt. |
| 2. | Die Anstalt tritt ansonsten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten der Ortsgemeinde Münchweiler ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben und Betätigungen stehen. Hierzu gehört insbesondere das notwendige Anlage- und Betriebsvermögen einschließlich der Grundstücke, gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Eigenbetriebs "Gemeindewerke Münchweiler", zum 31.12.2003. |
| 3. | Die Satzung des bisherigen Eigenbetriebs gemäß Anlage 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ortsgemeinde Münchweiler die Anstalt tritt, solange fort, bis die Anstalt eigene Satzungen in diesen Angelegenheiten erlassen hat. |
Der Ortsgemeinderat entscheidet über die Auflösung der Anstalt. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Ortsgemeinde Münchweiler zurück.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 15.12.2015 außer Kraft.
| 1. | Die vorstehende Satzung für die Gemeindewerke Münchweiler a. d. Rodalb, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. |
| 2. | Gemäß § 92 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz wurde die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.09.2003 angezeigt. |
| 3. | Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, |
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| a) wenn die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| b) vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Münchweiler, Schulstraße 19, 66981 Münchweiler a. d. Rodalb, schriftlich geltend gemacht werden.