Der Bebauungsplan „Am Rohrweiher, 1. Änderung“ wurde am 10.04.2025 vom Stadtrat Rodalben gem. §§ 10 Abs. 1 und 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO und § 24 GemO als Satzung beschlossen. Gegenstand der Änderung ist die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung eines Neubaugebietes, hier in Form eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO.
Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB war in diesem Fall nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus der am 06.06.2025 in Kraft getretenen 38. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rodalben entwickelt ist. Dieser stellt für den betroffenen Bereich eine „Wohnbaufläche“ dar.
Die Planunterlagen (Bebauungsplan einschließlich der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen, sowie Begründung mit Umweltbericht) können im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111, während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Diese kann auch über den Inhalt der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5, Satz 3 BauGB). Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Am Rohrweiher“ umfasst die FlStNr. 1383/14, 1394/15 (Teilfläche) und 1394/20. Der Geltungsbereich ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt:
Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Rodalben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Rodalben unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.
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