Titel Logo
Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 24/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Vollzug des BauGB;

Bekanntmachung der Genehmigung der 38. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rodalben gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB

Der Verbandsgemeinderat Rodalben hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rodalben im Bereich der Gemarkung Rodalben zu ändern. Anlass zur 38. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Schaffung von neuen Wohngrundstücken am Petersberger Weg.

Bisher hat der Flächennutzungsplan in diesem Bereich überwiegend „gewerbliche Bauflächen“ dargestellt.

Die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Verbandsgemeinderat Rodalben am 19.03.2025 gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 und § 6 BauGB i. V. m. § 32 Abs. 1, 2 Nr. 9 und § 67 Abs. 2 GemO beschlossen und der Kreisverwaltung Südwestpfalz am 16.04.2025 gem. § 6 Abs. 1 BauGB vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat daraufhin mit Verfügung vom 15.05.2025 die Genehmigung erteilt.

Die Planunterlagen können im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 109, während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden. Diese kann auch über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5, Satz 3 BauGB). Mit dieser Bekanntmachung wird die 38. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes

ist nachfolgend zeichnerisch dargestellt:

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungs-plans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Rodalben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben
Wolfgang Denzer
Bürgermeister