Aufgrund der §§ 1, 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben - Ordnungsamt - als örtliche Ordnungsbehörde folgende
Allgemeinverfügung:
| 1. | Im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Rodalben, ist es bis einschließlich 31.08.2023 verboten, Feuer, insbesondere Grillfeuer, Lagerfeuer, Fackeln oder Kerzen, anzuzünden oder privates Feuerwerk abzubrennen. |
| 2. | Das Verbot gilt nicht für befestigte Feuerstellen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage. |
| 3. | Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- € angedroht. |
| 4. | Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet |
| 5. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. |
Begründung:
In der Verbandsgemeinde Rodalben besteht aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der hohen Temperaturen derzeit und auf absehbare Zeit eine äußerst hohe Waldbrandgefahr. Diese Einschätzung wird durch den Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes gestützt (www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html). Daher ist es verboten, auf öffentlichen Anlagen und außerhalb der geschlossenen Ortslage Feuer, insbesondere Grillfeuer, Lagerfeuer, Fackeln oder Kerzen, anzuzünden oder privates Feuerwerk abzubrennen. Die Anordnung ist zunächst bis zum 31. August 2023 befristet. Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Demgemäß können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine in Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr besteht hier. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da das Verbot gem. Ziffer 1 innerhalb der geschlossenen Ortslage auf privaten Grundstücken mit befestigten Feuerstellen nicht greift.
Sollte die Waldbrandgefahr am Ende der Frist weiterhin hoch sein, wird die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben eine Verlängerung dieser Allgemeinverfügung prüfen. Sollte innerhalb der Frist eine signifikante Entspannung der Waldbrandgefahr eintreten, wird die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben über eine vorzeitige Aufhebung entscheiden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 4 beruht auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Aufgrund der aktuellen Waldbrandgefahr besteht an der sofortigen Vollziehung des Verbots in Ziff. I ein öffentliches Interesse. Es ist nicht vertretbar, dass nach Einlegung von Rechtsmitteln, insb. eines Widerspruchs an den Feuer- und Grillstellen auf öffentlichen Anlagen und im Außenbereich weiterhin Feuer gemacht und dadurch eine konkrete Brandgefahr verursacht werden könnte.
Gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG wird die Allgemeinverfügung wirksam, sobald sie den Betroffenen bekanntgegeben wird. Nach § 41 Abs. 3 LVwVfG kann die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Da im vorliegenden Fall nicht abzusehen ist, wer von dem Verbot betroffen ist, ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig, um allen Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG gilt die Allgemeinverfügung ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rodalben in der derzeit gültigen Form im „Blick ins Gräfensteiner Land“.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg, 66953 Pirmasens, gewahrt. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Häufige Fragen zur Allgemeinverfügung Feuerverbot VG Rodalben
Fragen und Antworten
Darf ich innerhalb der geschlossenen Ortslage auf privaten Grundstücken meinen Kohle- oder Holzgrill verwenden?
Ja, auf befestigten Feuerstellen, aber mit besonderer Vorsicht und nicht ohne Beaufsichtigung. Funkenflug ist zwingend vermeiden. Die Glut ist vollständig zu löschen!
Darf ich fest eingerichtete Feuerstellen/Grillplätze im Freien auf öffentlichen Anlagen oder außerhalb der geschlossenen Ortslage nutzen?
Es ist derzeit verboten, Feuerstellen mit Holz- und/oder Kohlefeuerung auf öffentlichen Anlagen und außerhalb der Wohngebiete zu benutzen, da von Funkenflug ausgegangen werden muss.
Darf ich innerhalb der geschlossenen Ortslage Grünabfall verbrennen?
Nein, das Verbrennen von Grünabfall ist grundsätzlich untersagt und kann bei Zuwiderhandlung mit Bußgeldern bis zu 100.000 € geahndet werden.
Darf ich einen Gasgrill innerhalb der geschlossenen Ortslage auf privaten Grundstücken verwenden?
Ja, ein Gasgrill kann auf befestigten Feuerstellen verwendet werden.
Darf ich einen Gasgrill außerhalb der geschlossenen Ortslage verwenden?
Nein. Das Grillen im Außenbereich (außerhalb der geschlossenen Ortslage) ist verboten.
Darf ich einen Elektrogrill innerhalb der geschlossenen Ortslage verwenden?
Ja, ein Elektrogrill kann innerhalb der Ortschaft auf privaten Grundstücken verwendet werden.
Wenn es regnet, darf ich dann wieder Feuer außerhalb der geschlossenen Ortslage machen?
Nein. Das Verbot gilt zunächst bis 31.08.2023.