1. Änderung des Bebauungsplans „Im Leiterstal“ der Stadt Rodalben im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB für den Bereich der Flurstücke Nr. 365/4 und 367/3 der Gemarkung Rodalben.
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Die o. g. Änderung des Bebauungsplans „Im Leiterstal“ der Stadt Rodalben wurde am 31.03.2023 vom Stadtrat Rodalben gem. §§ 10 Abs. 1 und 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO und § 24 GemO als Satzung beschlossen. Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB war in diesem Fall nicht erforderlich.
Gegenstand der Änderung ist die Umwandlung der bisher als „privaten Waldfläche“ festgesetzten Fläche in Anlehnung an die angrenzende Bebauung in ein „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 BauNVO.
Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 365/4 und 367/3 und wird wie folgt begrenzt:
- Im Norden durch das Flurstück Nr. 339 (Friedhofstraße)
- im Süden durch das Flurstück Nr. 1046/8
- im Westen durch das Flurstück Nr. 367/1
- im Osten durch das Flurstück Nr. 351/6 (Friedhof Leiterstal).
Der genaue Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:
Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Leiterstal" kann im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111, während der Dienststunden eingesehen werden. Jede Person kann auch über den Inhalt der Änderung Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) und das Erfordernis einer formgültigen Verkündung der örtlichen Bauvorschriften ist erfüllt (§ 88 Abs. 6 LBauO).
Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Rodalben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt jedoch nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Rodalben unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jede Person diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.