Auf Grund einiger Beschwerden und eigener Feststellungen möchten wir die Bevölkerung über Abfallbehälter im öffentlichen Verkehrsraum informieren.
Nach der Leerung oder wenn die zugelassenen Abfallbehältnisse nicht zu dem festgelegten Zeitpunkt abgefahren bzw. entleert wurden, ist der Anschlusspflichtige gemäß § 18 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet, die Abfallbehältnisse von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Auch muss die Bereitstellung so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert werden. Sollte keine geeignete Fläche direkt vor Ort vorhanden sein, so sind die Bürgerinnen und Bürger dazu verpflichtet, erforderlichenfalls die Abfallbehältnisse zu einem geeigneten Aufstellort zu bringen. Das Bereitstellen der Behälter auf der Fahrbahn stellt grundsätzlich ein Verkehrshindernis im Sinne des § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.
Abfallbehälter stellen nicht nur Verkehrshindernisse dar, sondern sind ebenfalls nicht förderlich für das Stadtbild. Im Übrigen werden hierdurch nicht nur Ungeziefer, sondern auch Ratten angelockt. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger künftig darauf zu achten, die Abfallbehälter aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.