Vorbemerkung: Im vorliegenden Text wird aus Gründen der sprachlichen Einfachheit und Lesbarkeit durchgehend die maskuline Form (Benutzer) verwendet. Damit sind stets alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), des § 1 des Landesaufnahmegesetzes (AufnG RP) sowie der §§ 1, 9 und 13 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Verbandsgemeinderat am 15.06.2026 folgende Satzung beschlossen:
1) Die Verbandsgemeinde Rodalben betreibt Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung.
2) Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte (nachfolgend Unterkunft genannt) sind die zur Unterbringung von Obdachlosen sowie zur Unterbringung von Personen nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes (nachfolgend Benutzer genannt) von der Verbandsgemeinde Rodalben bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Zu den Unterkünften gehören auch die Außenflächen und Abstellräume.
3) Bei obdachlos gewordenen Personen dienen die Unterkünfte für eine in der Regel drei Monate befristete, notdürftige, räumliche Unterbringung.
4) Die Unterkünfte werden möbliert in einfachem Standard zur Verfügung gestellt.
1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
2) Die Benutzer werden durch schriftliche Einweisungsverfügung in die Unterkünfte eingewiesen.
3) Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.
4) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft ist jeder Benutzer verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
5) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.
6) Ein Benutzer kann jederzeit in einen anderen Raum oder eine andere Unterkunft verlegt werden. Ein Benutzer hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raums.
1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Tag der tatsächlichen Aufnahme in die Unterkunft oder mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung als Beginn der Unterbringung festgesetzt ist.
2) Das Benutzungsverhältnis endet regelmäßig mit Ablauf des durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeinde festgesetzten Tages. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in dem Bescheid angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung oder dem Auszug aus der Unterkunft.
3) Das Benutzungsverhältnis kann jederzeit aufgehoben werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Grund für die Einweisung weggefallen ist, die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss, die Unterkunft verkauft wird oder bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Verbandsgemeinde und dem Dritten beendet wird. Dies gilt ebenfalls, wenn der Benutzer die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt oder sie nur zur Aufbewahrung des Hausrates verwendet. Das Benutzungsverhältnis kann darüber hinaus jederzeit aufgehoben werden, wenn Benutzer Anlass zu Konflikten geben, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können.
4) Eine vorübergehende Abwesenheit von mehr als einer Woche haben Benutzer der Verbandsgemeinde spätestens drei Tage vor Beginn der Abwesenheit mitzuteilen, um klar zu stellen, dass kein Auszug vorliegt. Falls keine Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgt, ist nach dem Ablauf von drei Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben und das Benutzungsverhältnis von Seiten des Benutzers beendet wurde.
5) Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses eventuell noch vorhandene Gegenstände der Benutzer werden auf Kosten derer zwei Wochen untergestellt und sodann verwertet. Eine nochmalige Benachrichtigung der Benutzer ist nicht erforderlich. Zur Zahlung der im Zusammenhang mit der Sicherstellung entstandenen Kosten ist der Benutzer verpflichtet.
6) Zurückgelassene Gegenstände, insbesondere von Ungeziefer befallene, bei denen nach Art und Güte davon auszugehen ist, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat, werden nicht eingelagert. Die Gegenstände werden von der Verbandsgemeinde kostenpflichtig entsorgt. Die Kosten hierfür trägt der Benutzer.
1) Die überlassenen Unterkünfte dürfen nur von den Benutzern und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
2) Dritte Personen sowie Tiere dürfen in die Unterkünfte nicht aufgenommen werden.
3) Um-, An- oder Einbauten, Installationen oder andere Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen durch die Benutzer nicht vorgenommen werden.
4) Die Verbandsgemeinde kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre schriftliche Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzer beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.
5) In den gesamten Unterkünften besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz Rauchverbot. Hierunter fallen auch sogenannte E-Zigaretten, Vaporisatoren (Vapes), Shishas (Wasserpfeifen) sowie alle anderen Geräte, bei denen Dampf oder Rauch erzeugt wird. Dies gilt nicht für den Außenbereich.
6) Feuer und offenes Licht sind in den Unterkünften verboten. In den Öfen dürfen ausschließlich Festbrennstoffe wie Holz oder Kohlebriketts verbrannt werden. Der Betrieb von nicht fest installierten Elektroheizlüftern sowie elektronischen Heizradiatoren ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung zulässig. Vorhandene Rauchmelder und die dazugehörigen Batterien dürfen nicht entfernt werden. Etwaige Mehrkosten werden den Benutzern in Rechnung gestellt.
1) Die Benutzer sind verpflichtet
| a. | den Hausfrieden zu wahren, aufeinander Rücksicht zu nehmen und die von der Verbandsgemeinde erlassene Hausordnung einzuhalten; |
| b. | die nach der Hausordnung zuständige Stelle der Verbandsgemeinde unverzüglich schriftlich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume bzw. der technischen Einrichtungen in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten; |
| c. | bei einer Abwesenheit von über einer Woche, die zuständige Stelle schriftlich zu benachrichtigen; |
| d. | die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzerverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden. Kommen die Benutzer diesen Pflichten nicht nach, so können die notwendigen Maßnahmen von der Gemeinde auf Kosten der Benutzer durchgeführt werden; |
| e. | die Unterkünfte, sowie gemeinsam benutzte Flure, Treppen, Waschküchen, sanitäre Anlagen, Küchen u. ä. einmal wöchentlich zu reinigen. Vernachlässigen die Benutzer diese Pflicht, kann die Verbandsgemeinde die Reinigung durch Dritte auf Kosten der Benutzer durchführen lassen; |
| f. | Die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Reinigung der Unterkunft und für ausreichende Belüftung und Beheizung der überlassenen Räume zu sorgen. Vernachlässigt ein Benutzer diese Pflicht, kann die Verbandsgemeinde die Reinigung durch Dritte auf Kosten des Benutzers durchführen lassen; |
| g. | In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist jede Tätigkeit zu unterlassen, die geeignet ist, die Nachtruhe zu stören; |
2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften, insbesondere zur Regelung der Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räumen, kann die Verbandsgemeinde spezielle Hausordnungen erlassen, die den Benutzern durch Aushang oder auf andere geeignete Weise bekannt gemacht werden.
3) Die Benutzer sind insbesondere zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege nach den Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straße der jeweiligen Ortsgemeinde verpflichtet. Die Benutzer sind daneben verpflichtet, die Mülltrennung nach den Vorschriften des Abfallwirtschaftsbetriebs zu erfüllen.
4) Die eingewiesenen Personen sind verpflichtet, ausschließlich die in den Unterkünften vorhandenen speziellen Vorrichtungen und Einrichtungsgegenstände zum Kochen und Zubereiten von warmen Speisen u. ä. zu verwenden.
1) Besucher dürfen sich grundsätzlich nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr in den Unterkünften aufhalten.
2) Während des Aufenthalts in den Unterkünften haben die Besucher die Festlegungen dieser Satzung und den jeweiligen besonderen Hausordnungen zu beachten und den Weisungen der zuständigen Bediensteten Folge zu leisten.
3) Besucher, die nach 22.00 Uhr in den Unterkünften angetroffen werden, können aus den Unterkünften verwiesen werden. Weigert sich der Besuch, die Unterkunft trotz Verweis zu verlassen, behält sich die Verbandsgemeinde vor, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs zu stellen.
1) Den Benutzern ist untersagt
| a. | ein Gewerbe in der Unterkunft auszuüben, |
| b. | die Unterkunft zu anderen als Wohnzwecken zu nutzen, |
| c. | zugelassene oder nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Gegenstände auf nicht ausdrücklich dafür zugewiesene Stellplätze abzustellen, |
| d. | leicht brennbare Gegenstände in den Unterkünften oder den dazugehörigen Abstellflächen zu lagern. Brennmaterial (Festbrennstoffe) darf nur in entsprechenden Mengen an den hierfür bestimmten Plätzen aufbewahrt werden, |
| e. | bauliche Anlagen im zur Unterkunft gehörenden Außenbereich bzw. auf dem Hausgrundstück zu errichten, |
| f. | Alkohol in allen Gemeinschaftsräumen und auf den Gemeinschaftsflächen (insbesondere Flure, Küchen, Sanitärbereiche, Treppenhäuser und Außenanlagen) zu konsumieren sowie sich in alkoholisiertem Zustand dort aufzuhalten; |
| g. | illegale Drogen jeglicher Art im gesamten Objekt (einschließlich der Wohn- und Schlafräume) zu konsumieren oder aufzubewahren; |
| h. | in den zugewiesenen Wohn-/Schlafräumen Alkohol zu konsumieren, sofern dadurch der Hausfrieden gestört, die Sicherheit gefährdet oder die ordnungsgemäße Nutzung der Unterkunft beeinträchtigt wird. Ein übermäßiger Alkoholkonsum, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstdarstellung oder zu aggressivem Verhalten führt, stellt einen Verstoß gegen diese Satzung dar. |
2) Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verbandsgemeinde. Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Zustimmung kann zudem jederzeit widerrufen werden.
1) Die zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeinde oder beauftragte Personen sind berechtigt, die Unterkünfte zu betreten. Die einweisende Stelle behält für diesen Zweck Schlüssel der Unterkunft zurück.
2) Die Bediensteten der Verbandsgemeinde können die Unterkünfte ohne Vorankündigung, auch in Abwesenheit der betroffenen Untergebrachten, öffnen und betreten, insbesondere um
| a. | eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung und ihrer Benutzungsberechtigen abzuwenden, |
| b. | unbefugte Personen aus der öffentlichen Einrichtung zu entfernen, zulässige Vollstreckungshandlungen durchzuführen, |
| c. | die rechtzeitige Unterbringung einer der Einrichtung zugewiesenen Person zu ermöglichen. |
1) Die zuständigen Bediensteten der Verbandsgemeinde sind befugt, den Benutzern und Besuchern Weisungen zur Nutzung der Unterkünfte zu erteilen.
2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung, gegen Weisungen oder
Bestimmungen der Hausordnung kann ein Hausverbot erteilt werden.
Nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Unterkunft vollständig geräumt, frei von Abfällen, besenrein und in dem Zustand zu übergeben, in dem sie zu Beginn übernommen wurde. Alle Schlüssel, auch eventuell gefertigte Nachschlüssel, sind den Beauftragten der Verbandsgemeinde unverzüglich nach Auszug auszuhändigen.
1) Die Verbandsgemeinde haftet den Benutzern nur für Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
2) Die Benutzer haften der Verbandsgemeinde für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß benutzt, gelüftet, geheizt oder gegen Frost nicht geschützt werden. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit deren Willen in der Unterkunft aufhalten, haften die Benutzer. Bei Familien und Lebensgemeinschaften haften sie als Gesamtschuldner.
3) Schäden und Verunreinigungen, für die die Benutzer haften, kann die Verbandsgemeinde auf deren Kosten beseitigen lassen.
4) Die Verbandsgemeinde haftet nicht für Schäden, die sich die Benutzer oder deren Besucher einer Unterkunft gegenseitig zufügen.
5) Die Verbandsgemeinde haftet in den Unterkünften nicht für persönliche Sachen oder Wertgegenstände.
6) Die Benutzer haften der Verbandsgemeinde für an sie ausgehändigte und später verlorengegangene bzw. abhandengekommene Schlüssel. Für jeden nicht zurückgegebenen oder verlorengegangenen Schlüssel wird dem Benutzer eine Kostenpauschale in Höhe von 20,- € in Rechnung gestellt.
Räumen die Untergebrachten die zugewiesene Unterkunft nicht fristgerecht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung oder Räumung im Wege des unmittelbaren Zwangs nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durchgeführt werden.
1) Für die Benutzung der in den zugewiesenen Unterkünften in Anspruch genommenen Räume und Gegenstände wird eine Benutzungsgebühr erhoben.
2) Gebührenschuldner ist, wer eine Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder als zugewiesene Person nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes tatsächlich nutzt oder wer in sie eingewiesen wurde.
3) Bei Familien oder Lebensgemeinschaften sind alle volljährigen Personen, die gemeinsam in einer Wohneinheit oder einem Zimmer untergebracht sind, Gebührenschuldner. Sie haften als Gesamtschuldner.
4) Neben dem Benutzer haftet auch derjenige, der sich gegenüber der Verbandsgemeinde zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühren sind die Zahl der Unterkunftsplätze und die durchschnittlichen Kosten der Unterkünfte.
2) Neben- und Betriebskosten sind Bestandteil der Benutzungsgebühren.
3) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Einweisung einer Bedarfsgemeinschaft in eine gesamte Wohnung als Benutzungsgebühr die Kaltmiete zuzüglich der für die gesamte Wohnung anfallenden Neben- und Betriebskosten zu zahlen.
4) Entstehen der Verbandsgemeinde durch ein von Benutzern verursachtes, nicht erforderliches oder unverhältnismäßiges Nutzungsverhalten besondere Mehraufwendungen, insbesondere durch einen außergewöhnlich hohen Stromverbrauch, kann die Verbandsgemeinde die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten gesondert als Aufwendungsersatz geltend machen. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung von elektrisch betriebenen Heiz- oder Wärmegeräten, soweit deren Einsatz nicht von der Gemeinde angeordnet oder ausdrücklich genehmigt wurde.
1) Die Gebührenpflicht ist eine monatlich wiederkehrende Verpflichtung.
2) Beginnt oder endet die Unterbringung im Laufe eines Kalendermonats, so wird für jeden Tag der Unterbringung 1/30 der monatlichen Gebühr erhoben.
3) Die Gebührenpflicht endet erst mit der tatsächlichen Räumung und der ordnungsgemäßen Rückgabe der Unterkunft (einschließlich aller ausgehändigten Schlüssel) an die Verbandsgemeinde oder eine von ihr beauftragten Stelle.
4) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Benutzungsgebühr wird für den ersten Monat erstmals nach zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sodann am 1. eines jeden Folgemonats, fällig.
5) Vorübergehende Abwesenheit (z.B. durch Krankenhausaufenthalt oder Besuchsreisen) entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr, solange der Platz freigehalten wird.
1) Die Erhebung der Gebühren kann ganz oder teilweise unterbleiben oder die Gebühren können gestundet werden, wenn die Einziehung im Einzelfall eine unbillige Härte für den Gebührenschuldner bedeuten würde.
2) Über Billigkeitsmaßnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung auf schriftlichen Antrag. Der Antragsteller hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch geeignete Unterlagen (Lohnabrechnungen, Bescheide) nachzuweisen.
1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a. | entgegen § 4 Abs. 2 Dritte oder Tiere bei sich aufnimmt, |
| b. | entgegen § 6 Abs. 1 Besuch außerhalb der Besuchszeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr empfängt, |
| c. | entgegen § 4 Abs. 3 Um-, An- oder Einbauten, Installationen oder andere Veränderungen vornimmt, |
| d. | entgegen § 4 Abs. 6 Feuer oder offenes Licht entzündet, |
| e. | entgegen § 4 Abs. 6 ohne Zustimmung nicht fest installierte Elektroheizlüfter oder elektrische Heizradiatoren betreibt, |
| f. | entgegen § 4 Abs. 6 Rauchmelder oder die dazugehörigen Batterien entfernt, |
| g. | entgegen § 5 Abs. 1 lit. a den Hausfrieden nicht wahrt oder die Hausordnung nicht einhält, |
| h. | entgegen § 5 Abs. 1 lit. b eine Mitteilung unterlässt, |
| i. | entgegen § 5 Abs. 1 lit. c eine Benachrichtigung unterlässt, |
| j. | entgegen § 5 Abs. 1 lit. d die zugewiesenen Räume oder das überlassene Zubehör nicht pfleglich behandelt, |
| k. | entgegen § 5 Abs. 1 lit. e die Reinigung unterlässt, |
| l. | entgegen § 5 Abs. 1 lit. f die Reinigung unterlässt, |
| m. | entgegen § 5 Abs. 1 lit. g die Nachtruhe stört, |
| n. | entgegen § 5 Abs. 3 die Reinigung der öffentlichen Straßen unterlässt, |
| o. | entgegen § 5 Abs. 4 andere als die vorhandenen Vorrichtungen und Einrichtungsgegenstände zum Kochen und Zubereiten von warmen Speisen verwendet, |
| p. | entgegen § 7 Abs. 1 lit. a ein Gewerbe ausübt, |
| q. | entgegen § 7 Abs. 1 lit. b die Unterkunft zu anderen als Wohnzwecken nutzt, |
| r. | entgegen § 7 Abs. 1 lit. c zugelassene oder nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Fahrräder und sonstige sperrige Gegenstände außerhalb der ausdrücklich zugewiesenen Stellplätze abstellt, |
| s. | entgegen § 7 Abs. 1 lit. d leicht brennbare Gegenstände in den Unterkünften oder den Abstellflächen lagert, |
| t. | entgegen § 7 Abs. 1 lit. e bauliche Anlagen im zur Unterkunft gehörenden Außenbereich bzw. auf dem Hausgrundstück errichtet, |
| u. | entgegen § 7 Abs. 1 lit. f Alkohol konsumiert oder sich in alkoholisiertem Zustand dort aufhält, |
| v. | entgegen § 7 Abs. 1 lit. g illegale Drogen konsumiert oder illegale Drogen aufbewahrt, |
| w. | entgegen § 7 Abs. 1 lit. h in den zugewiesenen Wohn-/Schlafräumen Alkohol konsumiert, sofern dadurch der Hausfrieden gestört, die Sicherheit gefährdet oder die ordnungsgemäße Nutzung der Unterkunft beeinträchtigt wird, |
| x. | entgegen § 10 die Räumlichkeiten beim Auszug nicht ordnungsgemäß besenrein und frei von sonstigen Gegenständen oder Abfällen hinterlässt, |
| y. | entgegen § 10 die zur Unterkunft gehörenden Türschlüssel inklusive Nachschlüsseln nach Nutzungsende nicht unverzüglich beim Beauftragten abgibt, |
2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.
Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.