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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Haushaltssatzung Stadt Rodalben 2025

der Stadt Rodalben für das Haushaltsjahr 2025

Der Stadtrat der Stadt Rodalben hat auf Grund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

9.984.277,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

10.591.526,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-607.249,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

9.698.845,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

10.056.360,00 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-357.515,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.765.100,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.383.400,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-1.618.300,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

1.975.815,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur

Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

erforderlich ist, wird festgesetzt für:

- zinslose Kredite auf

0,00 €

- verzinste Kredite auf

0,00 €

zusammen auf:

0,00 €

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

(Verbandsgemeindekasse) wird festgesetzt auf:  — 0,00 €

§ 4 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf: — 2.028.000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf: — 0,00 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt

Grundsteuer A auf

345 v.H.

Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG auf

560 v.H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf

560 v.H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf

980 v.H.

Gewerbesteuer

380 v.H.

Hundesteuer

- für den ersten Hund

35,00 €

- für den zweiten Hund

50,00 €

- für jeden weiteren Hund

65,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

200,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

500,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), werden für dieses Jahr wie folgt festgesetzt:

Beträge für Investitionsaufwendungen und die Unterhaltung der Feld- und

Waldwege, betragen je Hektar — 8,00 €

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (vorläufig)

16.465.775,54 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres

16.052.390,54 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahre:

15.445.141,54 €

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro netto sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Rodalben, 27.06.2025
Claus Schäfer
Stadtbürgermeister