Der Stadtrat der Stadt Rodalben hat auf Grund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 9.984.277,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 10.591.526,00 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -607.249,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 9.698.845,00 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 10.056.360,00 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -357.515,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.765.100,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.383.400,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.618.300,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.975.815,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur
Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| - zinslose Kredite auf | 0,00 € |
| - verzinste Kredite auf | 0,00 € |
| zusammen auf: | 0,00 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
(Verbandsgemeindekasse) wird festgesetzt auf: — 0,00 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf: — 2.028.000,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf: — 0,00 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG auf | 560 v.H. |
| Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 560 v.H. |
| Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 980 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. |
| Hundesteuer | |
| - für den ersten Hund | 35,00 € |
| - für den zweiten Hund | 50,00 € |
| - für jeden weiteren Hund | 65,00 € |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 200,00 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 500,00 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.000,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), werden für dieses Jahr wie folgt festgesetzt:
Beträge für Investitionsaufwendungen und die Unterhaltung der Feld- und
Waldwege, betragen je Hektar — 8,00 €
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (vorläufig) | 16.465.775,54 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 16.052.390,54 € |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahre: | 15.445.141,54 € |
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro netto sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.