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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 27/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung

der Verbandsgemeinde Rodalben als örtliche Ordnungsbehörde

Aufgrund § 6 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) wird für das Gebiet der Verbandsgemeinde Rodalben für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (11.06.2026 bis 19.07.2026) eine Allgemeinverfügung zur Durchführung öffentlicher Fernsehdarbietungen im Freien (Public Viewing) sowie zum Betrieb der damit verbundenen Außengastronomie erlassen:

1.)

Für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 wird eine allgemeine Ausnahme vom Verbot der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 LImSchG zugelassen. Der Betrieb von Public-Viewing-Anlagen ist für alle Spiele der deutschen Nationalmannschaft zulässig, deren offizieller Anstoß zwischen 08:00 Uhr und 21:00 Uhr bzw. 22:00 Uhr (MESZ) erfolgt; Gaststätten dürfen während dieser Zeiten im Rahmen der geltenden Vorschriften geöffnet bleiben.

Konkret wird festgelegt, dass die Allgemeinverfügung nur für Spiele mit folgenden offiziellen Anstoßzeiten Anwendung findet:

-

Spiele in der Zeit vom 11.06. bis 28.06.2026: offizieller Anstoß zwischen 08:00 Uhr und bis einschließlich 22:00 Uhr (MESZ)

-

Spiele in der Zeit vom 29.06. bis 19.07.2026: offizieller Anstoß zwischen 08:00 Uhr und bis einschließlich 21:00 Uhr (MESZ)

2.)

Für die Inanspruchnahme der Ausnahme wird eine Gebühr nach Maßgabe der einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften erhoben.

3.)

Ein Anspruch auf die Ausnahme außerhalb der in dieser Allgemeinverfügung geregelten Fälle wird nicht begründet.

4.)

Die Allgemeinverfügung tritt am 11.06.2026 in Kraft.

Nebenbestimmungen:

1.)

Die Lautsprecheranlagen sind so zu betreiben, dass eine Beschallung der Nachbarschaft auf das notwendige Mindestmaß reduziert wird und eine direkte Beschallung angrenzender Wohngebäude zu vermeiden ist.

2.)

Der Einsatz lärmintensiver Geräte wie insbesondere Fanfaren, Trommeln oder Vuvuzelas ist untersagt.

3.)

Für jede Veranstaltung ist eine verantwortliche Person als Ansprechpartner für Behörden und Anwohner zu benennen.

4.)

Übertragungen von Analysen, Kommentaren oder Interviews nach Spielende sind im Außenbereich nur zulässig, soweit keine Überschreitung der gesetzlichen Ruhezeiten erfolgt.

5.)

Unabhängig hiervon können die zuständigen Behörden im Einzelfall Anordnungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz treffen sowie bei Verstößen gegen Auflagen Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.

Begründung:

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ist ein Sportereignis von globaler Bedeutung. Zur Übertragung und dem gemeinschaftlichen Erleben der Spiele besteht ein öffentliches Interesse. Der soziale Zusammenhalt wird gefördert und das Erlebnis entspricht hierbei einem breiten gesellschaftlichen Bedürfnis.

Aufgrund der Zeitverschiebung beginnen viele Spiele erst in den Abendstunden. Die vorliegende Allgemeinverfügung beschränkt sich jedoch bewusst auf Spiele mit Anstoßzeit bis spätestens 22:00 Uhr (ab 29.06.2026 bis 21:00 Uhr). Hiermit wird sichergestellt, dass der Kernbereich der Nachtruhe geschützt bleibt, da die Veranstaltungen in der Regel kurz vor der gesetzlichen Nachtruhe enden.

Spiele, die in der Gruppenphase nach 22:00 Uhr und in der K.O.-Phase nach 21:00 Uhr beginnen, würden hierbei, ob reguläre Spiellänge oder Verlängerung inkl. Halbzeitpause, deutlich zu lang in die Nachtruhe hinein andauern. Dies wäre sodann im Allgemeinen unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Weltmeisterschaft und der oben genannten Nebenbestimmungen ist die damit verbundene Geräuschentwicklung für die Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung überwiegt in diesem zeitlich eng abgesteckten Rahmen die privaten Belange des Lärmschutzes.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben erhoben werden. Die Widerspruchsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss, Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, eingelegt wird.

gez.
Peter Spitzer
Bürgermeister