Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 in der zurzeit gültigen Fassung wird für die Stadt Rodalben folgende Rechtsverordnung erlassen:
Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rodalben dürfen abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 LadöffnG am Sonntag, den 29. November 2026, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet werden (verkaufsoffener Sonntag).
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in den Verkaufsstellen auszulegen oder auszuhängen.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft.