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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 27/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Haushaltssatzung der Gemeinde Leimen für das Haushaltsjahr 2026/2027



Der Gemeinderat der Gemeinde Leimen hat auf Grund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 

Festgesetzt werden

2026

2027

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.442.010,00 €

1.222.076,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.538.641,00 €

1.378.813,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-96.631,00 €

-156.737,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

1.376.090,00 €

1.159.296,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

1.422.608,00 €

1.273.565,00 €

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-46.518,00 €

-114.269,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

136.450,00 €

272.900,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

16.250,00 €

720.000,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

120.200,00 €

-447.100,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-73.682,00 €

561.369,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:

- zinslose Kredite auf

 0,00 €

0,00 €

- verzinste Kredite auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf:

0,00 €

138.000,00 €

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

(Verbandsgemeindekasse) wird festgesetzt auf: 415.000,00 € 486.000,00 €

§ 4 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf:

0,00 €

0,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich

Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf:

0,00 €

0,00 €

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze werden für dieses Jahr wie folgt festgesetzt

Grundsteuer für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

345 v.H.

345 v.H.

Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

599 v.H.

599 v.H.

Gewerbesteuer

380 v.H.

380 v.H.

Hundesteuer 

- für den ersten Hund

43,00 €

43,00 €

- für den zweiten Hund

64,00 €

64,00 €

- für jeden weiteren Hund

86,00 €

86,00 €

- für den ersten gefährlichen Hund

80,00 €

80,00 €

- für den zweiten gefährlichen Hund

120,00 €

120,00 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

150,00 €

150,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), werden für dieses Jahr wie folgt festgesetzt:

Beträge für Investitionsaufwendungen und die Unterhaltung der Feld- undWaldwege, betragen je Hektar

3,00 €

3,00 €

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres (vorläufig)

1.144.308,46 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres

1.209.978,46 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des 1. Haushaltsjahres

1.113.347,46 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des 2. Haushaltsjahres

956.610,46 €

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000,00 Euro netto sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Leimen, 22.06.2026
Alexander Frey Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme werktags, außer samstags, in der Zeit vom 06.07.2026 bis einschließlich 20.07.2026 während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 210, öffentlich aus. Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Rodalben, 24.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben
Peter Spitzer
Bürgermeister