Aufgrund der Dringlichkeit war eine rechtzeitige Veröffentlichung der nachfolgenden Allgemeinverfügung im Amtsblatt nicht möglich. Diese wurde gemäß der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rodalben an den entsprechenden Bekanntmachungstafeln veröffentlicht und somit bekannt gegeben:
Verbandsgemeindeverwaltung — 03.07.2025
66976 Rodalben
der Verbandsgemeinde Rodalben als örtliche Ordnungsbehörde.
Aufgrund der §§ 1, 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden und § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben als örtliche Ordnungsbehörde folgende
| Allgemeinverfügung: | |
| 1. | Im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Rodalben ist es bis einschließlich 31.08.2025 verboten, Feuer, insbesondere Grillfeuer, Lagerfeuer, Fackeln oder Kerzen, anzuzünden oder privates Feuerwerk abzubrennen. |
| 2. | Das Verbot gilt nicht für befestigte Feuerstellen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage. |
| 3. | Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300,- € angedroht. |
| 4. | Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet |
| 5. | Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. |
Begründung:
In der Verbandsgemeinde Rodalben besteht aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der hohen Temperaturen derzeit und auf absehbare Zeit eine äußerst hohe Waldbrandgefahr. Diese Einschätzung wird durch den Graslandfeuerindex des Deutschen Wetterdienstes gestützt. Daher ist es verboten, auf öffentlichen Anlagen und außerhalb der geschlossenen Ortslage Feuer, insbesondere Grillfeuer, Lagerfeuer, Fackeln oder Kerzen, anzuzünden oder privates Feuerwerk abzubrennen. Die Anordnung ist zunächst bis zum 31. August 2025 befristet.
Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 POG gestützt. Demgemäß können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr besteht hier. Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da das Verbot gemäß Ziffer 1 innerhalb der geschlossenen Ortslage auf privaten Grundstücken mit befestigten Feuerstellen nicht greift.
Sollte die Waldbrandgefahr am Ende der Frist weiterhin hoch sein, wird die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben eine Verlängerung dieser Allgemeinverfügung prüfen. Sollte innerhalb der Frist eine signifikante Entspannung der Waldbrandgefahr eintreten, wird die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben über eine vorzeitige Aufhebung entscheiden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 beruht auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Aufgrund der aktuellen Waldbrandgefahr besteht an der sofortigen Vollziehung des Verbots in Ziffer 1 ein öffentliches Interesse. Es ist nicht vertretbar, dass nach Einlegung von Rechtsmitteln, insbesondere eines Widerspruchs an den Feuer- und Grillstellen auf öffentlichen Anlagen und im Außenbereich weiterhin Feuer gemacht und dadurch eine konkrete Brandgefahr verursacht werden könnte.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG wird die Allgemeinverfügung wirksam, sobald sie den Betroffenen bekanntgegeben wird. Nach § 41 Abs. 3 VwVfG kann die Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Da im vorliegenden Fall nicht abzusehen ist, wer von dem Verbot betroffen ist, ist eine öffentliche Bekanntmachung notwendig, um allen Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt entsprechend gemäß § 1 Abs. 5 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rodalben in der derzeit gültigen Form durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg, 66953 Pirmasens, gewahrt. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.