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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Information hinsichtlich der Ausrichtung privater Haus-/Hofflohmärkte an Sonn- und Feiertagen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Rodalben,

da sich in letzter Zeit die Anfragen zur Ausrichtung privater Haus-/Hofflohmärkte an Sonn- und Feiertagen häufen, erlauben wir uns, Sie auf diesem Wege zu den aktuellen Gegebenheiten zu informieren.

Für eine einmalig stattfindende private Verkaufsveranstaltung an Werktagen auf Ihrem eigenen Grundstück benötigen Sie in der Regel keine behördliche Genehmigung. Wichtig hierbei ist, dass Sie kleine gebrauchte Gegenstände des alltäglichen Lebens verkaufen wollen. Der Verkauf von Neuware ist nicht gestattet. Ein Aufstellen der zum Verkauf stehenden Gegenstände auf öffentlichen Flächen (also beispielsweise dem Gehweg) ist in der Regel ebenfalls nicht zulässig.

Gem. § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG) sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Da die institutionelle Garantie der Sonn- und Feiertagsruhe dazu führt, dass alle Handlungen verboten sind, die mit der Zweckbestimmung des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung unvereinbar sind, ist das Verbot nach § 3 Abs. 2 LFtG auch bei (marktmäßig organisierten) Veranstaltungen mit Verkauf von Privat an Privat zu beachten. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und der inneren Zielrichtung sind derartige Veranstaltungen als typischerweise werktags stattfindende „gewerbliche“ Betätigungen einzustufen.

Die gelegentlich geäußerte Meinung, dass beispielsweise Hof(floh)märkte auf Privatgrund stattfinden und somit eine öffentliche Bemerkbarkeit nicht gegeben sei, ist aus sonn- und feiertagsrechtlicher Sicht unzutreffend. Maßgeblich ist das werktägliche Gepräge dieser Verkaufsveranstaltungen von Privatpersonen, die dem Schutzzweck des Sonn- und Feiertages widersprechen und zudem durch den An- und Abfahrtsverkehr öffentlich bemerkbar sind und die Sonntagsruhe beeinträchtigen.

Ausnahmeregelungen sind weder nach Bundes- oder Landesrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG) noch aufgrund des LFtG selbst (§ 4 Abs. 1 Nr. 2-8 LFtG) gegeben.

Die Durchführung dieser von Privatpersonen durchgeführten Haus(floh)märkte, Hof(floh)märkte und Dorf(trödel)märkte an Sonn- und Feiertagen stellt einen Verstoß gegen das allgemeine Arbeitsverbot gem. § 3 Abs. 2 LFtG dar.

Gleichzeitig bitten wir zu beachten, dass ein derartiger Verstoß zudem einen Ordnungswidrigkeitstatbestand gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1LFtG darstellt und durch uns als örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet werden kann.

Hiervon ausgenommen sind beispielsweise Vereins-, Pfarr- und Straßenfeste sowie sportliche Aktivitäten. Diese der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen sowie sportliche Events mit gelegentlichen Verkäufen, deren Erlös gemeinnützigen Zwecken zukommen, widersprechen nach Beendigung der Gottesdienstzeiten regelmäßig nicht der sonn- und feiertäglichen Ruhe.

Im Einzelfall kann bei den vorgenannten Veranstaltungen ein untergeordneter, nicht regelmäßig stattfindender „Trödelmarkt“, welcher ohne Zahlung eines Entgelts an einen gewerblichen Veranstalter kleine gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen Lebens – also nicht Neuwaren – zum Kauf anbietet, als Ausfluss sonntäglicher Muße mit dem gesetzlichen Schutz der Sonn- und Feiertage vereinbar sein, wenn für die Veranstaltung keine gesonderte Werbung erfolgt, keine besondere Organisation erforderlich ist und sichergestellt ist, dass keine gewerblichen Anbieter Zutritt haben und die Einnahmen einem gemeinnützigen Zweck zufließen.

Bei solchen Veranstaltungen steht der gesellige Charakter im Vordergrund und nicht der Gelderwerb.

Diese Vorgaben sind durch uns jedoch im Einzelfall vorab zu prüfen.

Bitte beachten Sie zudem, dass bei kostenpflichtiger Ausgabe alkoholischer Getränke in Verbindung mit einer solchen Veranstaltung eine vorübergehende Gestattung gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) beantragt werden muss.

Bei Fragen zu derartigen Veranstaltungen bitten wir Sie, sich mit unserem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn Peiser, Tel. 06331/234-142, E-Mail philipp.peiser@rodalben.de, in Verbindung zu setzen.