Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 in der zurzeit gültigen Fassung wird für die Stadt Rodalben folgende Rechtsverordnung erlassen:
An folgenden Sonntagen dürfen Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Rodalben abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 LadöffnG in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet werden (verkaufsoffene Sonntage):
14. September 2025
30. November 2025
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in den Verkaufsstellen auszulegen oder auszuhängen.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft.