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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Haushaltsatzung Stadt Rodalben 2023

für das Haushaltsjahr 2023

Der Stadtrat der Stadt Rodalben hat auf Grund des § 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1.im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  9.493.081 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  -9.218.986 Euro

der Jahresgewinn auf  —  274.095 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  9.206.994 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  8.647.994 Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  559.000 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0 Euro

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  0 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.263.500 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  4.556.500 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -2.293.000 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  1.894.000 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  160.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  1.734.000 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 Euro

verzinste Kredite auf  —  0 Euro

zusammen auf  —  0 Euro

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (Verbandsgemeindekasse)

wird festgesetzt auf:  —  0,00 Euro

§ 4 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen der Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf —  0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf —  0,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf  —  345 v.H

- Grundsteuer B auf  —  465 v.H

- Gewerbesteuer auf  —  380 v.H

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehaltern werden:

- für den ersten Hund  —  35,00 Euro

- für den zweiten Hund  —  50,00 Euro

- für jeden weiteren Hund  —  65,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund  —  200,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  500,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  1.000,00 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungennach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden wie folgt festgesetzt:

Beiträge für Investitionsaufwendungen und Unterhaltung

der Feld- und Waldwegebeitrag je Hektar  —  8,00 Euro

§ 7 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Vorvorjahres  —  14.436.988,29 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitales

zum 31.12. des Vorjahres  —  13.953.402,28 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitales

zum 31.12. des Haushaltsjahres  —  14.227.497,29 Euro

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Rodalben, 14.07.2023
Claus Schäfer
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme werktags, außer samstags, in der Zeit vom 24.07.2023 bis einschließlich 04.08.2023 während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 120, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Rodalben, 14.07.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben
Wolfgang Denzer
Bürgermeister