Der Stadtrat der Stadt Rodalben hat auf Grund des § 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
1.im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 9.493.081 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — -9.218.986 Euro
der Jahresgewinn auf — 274.095 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 9.206.994 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 8.647.994 Euro
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 559.000 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0 Euro
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 0 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.263.500 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.556.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -2.293.000 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.894.000 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 160.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.734.000 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 0 Euro
zusammen auf — 0 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (Verbandsgemeindekasse)
wird festgesetzt auf: — 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen der Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 345 v.H
- Grundsteuer B auf — 465 v.H
- Gewerbesteuer auf — 380 v.H
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehaltern werden:
- für den ersten Hund — 35,00 Euro
- für den zweiten Hund — 50,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 65,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 200,00 Euro
- für den zweiten gefährlichen Hund — 500,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.000,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungennach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden wie folgt festgesetzt:
Beiträge für Investitionsaufwendungen und Unterhaltung
der Feld- und Waldwegebeitrag je Hektar — 8,00 Euro
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorvorjahres — 14.436.988,29 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitales
zum 31.12. des Vorjahres — 13.953.402,28 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitales
zum 31.12. des Haushaltsjahres — 14.227.497,29 Euro
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme werktags, außer samstags, in der Zeit vom 24.07.2023 bis einschließlich 04.08.2023 während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 120, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.