Wasserrechtliches Verfahren gemäß § 8 WHG i.V.m. § 14 LWG zur Erteilung der Erlaubnis für die Einleitung von Filterrückspülwasser aus dem neu zu errichtenden Wasserwerk Rodalben und von Niederschlagswasser in die Rodalbe, einschließlich der Genehmigung zum Bau und Betrieb eines Absetzbeckens
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Kaiserslautern, gibt als zuständige Behörde folgendes bekannt:
Die Stadtwerke Pirmasens Versorgungs GmbH planen im Rahmen des Neubaus des Wasserwerks Rodalben auch den Bau und Betrieb eines Sedimentationsbeckens zur mechanischen Reinigung der Filterrückspülwässer aus der Trinkwasseraufbereitung.
Das Sedimentationsbecken hat ein Volumen von 150 m³ und dient zur Vorbehandlung der bei der Rückspülung der Calciumcarbonatfilter anfallenden Rückspülwässer. Die Rückstände des Filtermaterials werden durch Sedimentation aus dem Rückspülwasser entfernt. Das Klarwasser wird dann direkt eingeleitet.
Entsprechend der §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Anlage 1 war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 des UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Wesentliche Gründe der Entscheidung sind:
Der Neubau des Sedimentationsbeckens kann zu lokal begrenzten geringen Auswirkungen während der Bauausführung kommen. Rein baubedingt in Anspruch genommene Bereiche werden wiederhergestellt.
Die Inanspruchnahme von Boden und Vegetationsbeständen ist kleinflächig und betrifft keine besonders empfindlichen oder schutzbedürftigen Ausprägungen. Die Eingriffe führen nicht zu nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter.
Durch das Vorhaben sind daher keine erheblichen oder dauerhaften nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Es ist auch nicht mit Beeinträchtigungen der geschützten Lebensräume oder Arten zu rechnen.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Diese Entscheidung ist im UVP-Portal unter https://www.uvp-portal.de/ veröffentlicht und einsehbar. Weiter wird sie im örtlichen Amtsblatt bekannt gemacht.