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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 31/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Haushaltssatzung VG 2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

2.170.000 Euro

zusammen auf

2.170.000 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen der Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt

auf

1.180.000,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich

auf

650.000.00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 6.000.000,00 Euro festgesetzt.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

Sondervermögen Wasserwerk

1.725.000,00 €

Sondervermögen Kanalwerk

3.788.000,00 €

zusammen:

5.513.000,00 €

b) Kredite zur Liquiditätssicherung

Sondervermögen Wasser- u. Kanalwerk

2.000.000,00 €

c) Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), werden für 2017 wie folgt festgesetzt.

6. Laufende Entgelte Wasserversorgung

1) Von den entgeltsfähigen Kosten entfallen folgende Anteile

a) auf die Grundgebühren für Wasserzähler

5,0 v.H.

b) auf die Benutzungsgebühren

50,0 v.H.

c) auf die wiederkehrenden Beiträge

45,0 v.H.

2) Benutzungsgebühren nach dem Wasserverbrauch

je cbm Frischwasserbezug netto (ohne Mehrwertsteuer)

1,12 €

je cbm Frischwasserbezug brutto (einschl. 7 % MwSt.)

1,20 €

3) Grundgebühr nach der Größe des eingebauten Wasserzählers

Zählergröße

Netto (Euro)

Brutto inkl. 7% MwSt. Euro

Bis Q3=4

11,30

12,09

Bis Q3=10

20,60

22,04

Bis Q3=16

37,20

39,80

Bis Q3=25

216,00

231,12

Bis Q3=63

307,20

328,70

Bis Q3=100

429,60

459,67

4) Beitragssatz wiederkehrender Beitrag

(ohne MwSt.)

(incl. 7 % MwSt.)

je qm gewichtete Grundstücksfläche

0,118 €

0,126 €

7. Laufende Entgelte Abwasserbeseitigung

1) Benutzungsgebühr für die Einleitung von Schmutzwasser

je cbm gewichtetes Schmutzwasser einschl. Abwasserabgabe

2,50 €

2) Benutzungsgebühr für je cbm angeliefertes Abwasser aus

geschlossenen Abwassergruben einschl. Abwasserabgabe

24,00 €

3) Beitragssatz wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser

je qm zulässige Abflussfläche

0,192 €

§ 7 Verbandsgemeindeumlage

Gem. § 26 Abs.1 Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden einen Verbandsgemeindeumlagesatz in Höhe von 28 v.H.

§ 8 Eigenkapital

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Rodalben, 31.07.2023
Wolfgang Denzer
Bürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme werktags, außer samstags, in der Zeit vom 07.08.2023 bis einschließlich 18.08.2023 während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 120, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Rodalben, 31.07.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben
Wolfgang Denzer
Bürgermeister