Aufgrund des § 10 des Landesladenöffnungsgesetzes vom 21.11.2006 (GVBl. 2006 S. 351) i.V.m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBl. S. 379) in der zurzeit geltenden Fassung, wird für die Stadt Rodalben folgende Rechtsverordnung erlassen:
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Rodalben dürfen am Sonntag, den 18. August 2024 sowie am Sonntag, den 08. September 2024, in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr, geöffnet sein.
(1) Werden an diesem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese jeweils an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen.
(2) Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,2 Abs.1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet. Verstöße gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs.1 Nr.14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der z. Zt. gültigen Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs.1 Nr.3. des Mutterschutzgesetzes in der z.Zt. gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Diese Rechtsverordnung tritt nach ihrer Verkündigung in Kraft und am 31.12.204 außer Kraft.