Hinweis zur Veröffentlichung von Altersjubiläen gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz - Widerspruchsmöglichkeit des Betroffenen
Gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag sowie jedem weiteren fünften Geburtstag der Presse mitgeteilt werden. Dies wird seitens der Verbandsgemeindeverwaltung durch die Veröffentlichung der Geburtstagsliste in jeder Ausgabe des Bekanntmachungsorgans umgesetzt. Wir weisen darauf hin, dass jede betroffene Person gem. § 50 Abs. 5 BMG die Möglichkeit hat, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen, sollte sie mit der Veröffentlichung Ihrer Altersjubiläen nicht einverstanden sein. In diesem Fall genügt ein einfaches Schreiben an die Verbandsgemeindeverwaltung.