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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 33/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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​​​​​​​Bekanntmachung

Vollzug des BauGB

3. Änderung des Bebauungsplans „Stadtmitte-West II“ der Stadt Rodalben als Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Hauptstraße 90-94“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB für den Bereich der Flurstücke Nr. 8/5, 10/2, 14/1, 1140/9 sowie 1135/75 (Teilfläche der Rodalbe) in der Gemarkung Rodalben.

- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

Die o. g. Änderung des Bebauungsplans „Stadtmitte-West II“ der Stadt Rodalben wurde am 18.07.2022 vom Stadtrat Rodalben gem. §§ 10 Abs. 1 und 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO und § 24 GemO als Satzung beschlossen. Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB war in diesem Fall nicht erforderlich.

Gegenstand der Änderung ist die Schaffung der baurechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von drei Wohnhäusern mit je drei Vollgeschossen mit zusätzlichem Staffelgeschoss, Terrassen und Loggien. Die Wohnhäuser sollen jeweils ca. 790 m² Wohnfläche und 8-10 Wohnungen beherbergen. Darüber hinaus sollen mindesten 45 Stellplätze sowie ein Kleinkinderspielplatz errichtet werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsplans umfasst die o. g. Flurstücke und wird wie folgt begrenzt:

-

im Nordosten durch das Flurstück Nr. 305/75 (Hauptstraße)

-

im Südwesten durch die Flurstücke Nr. 1140/4, 1140/6 und 3210/114

-

im Nordwesten durch das Flurstück Nr. 8/6 und 1140/6

-

im Südosten durch die Flurstücke Nr. 15390/6 und 1151/4

Der genaue Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:

= räumlicher Geltungsbereich

Die 3. Änderung des Bebauungsplans „Stadtmitte-West II" kann im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111, während der Dienststunden eingesehen werden. Jede Person kann auch über den Inhalt der Änderung Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) und das Erfordernis einer formgültigen Verkündung der örtlichen Bauvorschriften ist erfüllt (§ 88 Abs. 6 LBauO).

Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Rodalben unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt jedoch nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Rodalben unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jede Person diese Verletzung geltend machen.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.

Stadt Rodalben
Claus Schäfer, Stadtbürgermeister
Verbandsgemeinde Rodalben
Wolfgang Denzer, Bürgermeister