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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 34/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Bekanntmachung zur Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rodalben

Am Sonntag, dem 14. 09.2025, wird die Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Rodalben durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

I.

Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

II.

Die Gemeinden Clausen, Donsieders, Leimen und Merzalben bilden jeweils einen Wahlbezirk. Die Gemeinde Münchweiler an der Rodalb ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt. Die Stadt Rodalben ist in sieben Wahlbezirke aufgeteilt.

Gemeinde

Stimmbezirk

Adresse

Clausen

101

Pfarrheim (Hauptstraße 67, 66978 Clausen)

Donsieders

101

Schillerhalle (Schillerstraße 23, 66978 Donsieders)

Leimen

101

Rathaus (Hauptstraße 24, 66978 Leimen)

Merzalben

101

Grundschule (Bischof-Emanuel-Straße 13)

Münchweiler

101

Schillerschule, Turnhalle (Römerstraße 20, 66981 Münchweiler)

Münchweiler

102

Schillerschule, Pausenhalle (Römerstraße 20, 66981 Münchweiler)

Rodalben

101

Rathaus (Sitzungssaal, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben)

Rodalben

102

Vereinsheim KZV P113 (Hasenheim Heide, Erlenring 28, 66976 Rodalben)

Rodalben

103

Kirche St. Bernhard, Pfarrsaal (Brandenburger Straße 54, 66976 Rodalben)

Rodalben

104

Mozartschule, Saal 3 GTS (Mozartplatz 1, 66976 Rodalben)

Rodalben

105

Haus der Kultur (Schulstraße 9, 66976 Rodalben)

Rodalben

106

Kindergarten St. Pius (Am Horberg 1a, 66976 Rodalben)

Rodalben

107

Kindergarten Neuhof (Im Sommerfeld 11, 66976 Rodalben)

In den Wahlbenachrichtigungen sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahl wird in den vorgenannten Wahlbezirken mit ausgezählt.

III.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können noch bis

Freitag, den 12.09.2025, 18 Uhr,

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben.

IV.

Zur Wahl erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am

Sonntag, dem 28.09.2025, von 8 bis 18 Uhr,

eine Stichwahl statt.

V.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

VI.

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Rodalben, 11.08.2025
gez.
Wolfgang Denzer – Wahlleiter