Vollzug des BauGB;
1. Erweiterung des Bebauungsplans "Hinterfeld“ (5. Änderung) der Ortsgemeinde Leimen im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB für den Bereich der Flurstücks-Nrn. 1996/2, 1996/3, 1996/4, 1996/5 und einen Teilbereich des Flurstücks-Nr. 1997/1
- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 10 BauGB
Die 1. Erweiterung des o. g. Bebauungsplans „Hinterfeld“ der Ortsgemeinde Leimen wurde am 30. Juni 2025 vom Gemeinderat Leimen gem. §§ 10 Abs. 1 und 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 LBauO und § 24 GemO als Satzung beschlossen. Die Durchführung eines Genehmigungsverfahres i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB war in diesem Fall nicht erforderlich.
Gegenstand der Änderung ist die Erweiterung des Geltungsbereichs im nördlichen Bereich.
Für diesen Bereich wird analog der südlich angrenzenden Grundstücke ein Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO festgesetzt.
Der genaue Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:
= räumlicher Geltungsbereich der Erweiterung
des Bebauungsplans „Hinterfeld“ (5. Änderung) der Ortsgemeinde
Der Bebauungsplan „Hinterfeld“ kann im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, Zimmer 111, während der Dienstzeiten eingesehen werden. Jede Person kann auch über den Inhalt der Änderung Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) und das Erfordernis einer formgültigen Verkündung der örtlichen Bauvorschriften ist erfüllt (§ 88 Abs. 6 LBauO).
Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowieAbs. 4 BauGB über die Entschädigung durch den Bebauungsplan eintretender Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung gegenüber der Ortsgemeinde Leimen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Die gilt jedoch nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Leimen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jede Person diese Verletzung geltend machen.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Die Fristen beginnen nach dieser Bekanntmachung.
Eingaben sind zu richten an die
Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben,
Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.
| Ortsgemeinde Leimen | Verbandsgemeinde Rodalben |
| Alexander Frey | Wolfgang Denzer |
| Ortsbürgermeister | Bürgermeister |