Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.366.600,00 € | - € | 1.366.600,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.465.050,00 € | - € | 1.465.050,00 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -98.450,00 € |
| -98.450,00 € |
2. im Finanzhaushalt | |||
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 1.296.800,00 € | - € | 1.296.800,00 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 1.368.920,00 € | - € | 1.368.920,00 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -72.120,00 € |
| -72.120,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 39.500,00 € | - € | 39.500,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 116.800,00 € | 200.000,00 € | 316.800,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -77.300,00 € |
| -277.300,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 149.420,00 € | 200.000,00 € | 349.420,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite von bisher | 0,00 € | auf | 0,00 € |
| verzinste Kredite von bisher | 0,00 € | auf | 0,00 € |
| zusammen von bisher | 0,00 € | auf | 0,00 € |
Die §§ 3 bis 7 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme werktags, außer samstags, in der Zeit vom 12.09.2022 bis einschließlich 27.09.2022 während der Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 120, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO (Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen. Eingaben sind zu richten an die Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben.