Verbandsgemeinde Rodalben, den 16.09.2024
Vollzug des BauGB;
1. Änderung des Bebauungsplans „Am Rohrweiher“ der Stadt Rodalben sowie die 38. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rodalben im Parallelverfahren
Öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 3 Satz 1 und 4a Abs. 2 BauGB
Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist die Kommune verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Erforderlichkeit aus der Planungsabsicht zur Herstellung von Wohnbauland auf einer brachliegenden Gewerbefläche im Innenbereich. Vorhandene Baulandpotentiale sollen genutzt werden, um Wohnraumangebote zu schaffen, Rodalben als Wohnstandort zu attraktiveren und regionalen strukturellen Entwicklungen wie Abwanderung und Bevölkerungsrückgang entgegenzuwirken.
Die Fläche ist bereits erschlossen, der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca.1,8 ha.
Die wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplans liegt in der Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Schaffung von neuen Wohngrundstücken am Petersberger Weg. Gemäß den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Am Rohrweiher“ aus dem Jahr 1995 ist auf der in Rede stehenden Fläche ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Der Bebauungsplan ist daher für die beabsichtigte Entwicklung innerhalb des vorliegenden Geltungsbereichs zu ändern. Die bislang dort ansässige Gärtnerei stellt als leerstehende Gewerbebrache einen städtebaulichen Missstand dar, der durch eine Neuordnung des Plangebietes adressiert werden soll. Siedlungsstrukturell steht die Fläche in Zusammenhang mit den angrenzenden Gewerbe- und Wohnnutzungen, Bildungs- (Kindergarten am Petersberger Weg) und Versorgungseinrichtungen. Nun soll eine städtebaulich geordnete Entwicklung vorbereitet werden, indem für die Fläche ein allgemeines Wohngebiet unter Wahrung der Anforderungen der umgebenden Bestandsnutzungen festgesetzt wird. Perspektivisch sollen durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes auch komplementäre Nutzungen möglich sein.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile zu berücksichtigen. Die vorliegende Planung leistet dazu ihren Beitrag, indem eine bereits erschlossene Fläche im Innenbereich einer dem städtebaulichen Umfeld entsprechenden Neunutzung zugeführt werden soll. Damit kann eine Nachverdichtung für Wohnbauland stattfinden die dem stadtplanerischen Grundsatz der Innenentwicklung nachkommt.
Aus diesen Gründen hat der Stadtrat Rodalben in seiner Sitzung am 09.11.2023 gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Rohrweiher“ gefasst.
Der vorliegende Bebauungsplan kann nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rodalben entwickelt werden, da dieser aktuell noch überwiegend gewerblichen Bauflächen darstellt. Zur Erreichung des Planziels ist daher auch eine Teiländerung des Flächennutzungsplans erforderlich. Zukünftig ist hier eine Wohnbaufläche darzustellen. Der Rat der Verbandsgemeinde Rodalben hat daher den entsprechenden Beschluss in seiner Sitzung am 19.12.2023 gefasst.
Die Änderung des Bebauungsplans und Teiländerung des Flächennutzungsplans erfolgen im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB, damit das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt werden kann.
Im Hinblick auf die Änderung des Bebauungs- und Flächennutzungsplans erfolgt nun nach der durchgeführten frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nunmehr die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 BauGB
vom 23.09.2024 bis einschließlich 24.10.2024
im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben, Am Rathaus 9, 66976 Rodalben, Zimmer 109, während der allgemeinen Dienstzeiten (montags und dienstags von 08.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 08.30 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr bzw. von 16.00 - 18.00 nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel. 06331/234-154, sowie mittwochs und freitags von 08.30 - 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Während dieser Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit, die vollständigen Planunterlagen einzusehen und Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben.
Diese können schriftlich, auch elektronisch, durch Fax (06331/234-105), in sonstiger Weise, oder mündlich zur Niederschrift während der Dienststunden bei der oben angegebenen Dienststelle abgegeben bzw. per E-Mail (info@rodalben.de) eingereicht werden.
Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen auf elektronischem Wege wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die ausliegenden Unterlagen sind gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auch online verfügbar und können im Zeitraum der Offenlage auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Rodalben www.rodalben.de unter der Rubrik: Aktuelles/Baurechtliches eingesehen werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Mit der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme wird einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 6 Abs. 1a DSGVO zugestimmt. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Parallel dazu werden gemäß § 4a Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt.
Der genaue Geltungsbereich ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:
- - - - - = räumlicher Geltungsbereich