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Blick ins Gräfensteiner Land VG Rodalben
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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Ärgernis Hundekot

Aktuell wird immer häufiger festgestellt, dass die Hinterlassenschaften der Hunde offenbar von den Hundehaltern in den dafür vorgesehenen Tüten aufgesammelt, dann jedoch beispielsweise auf den Gehweg oder aus dem fahrenden Auto auf die Straße geworfen werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dieses Verhalten gegenüber den übrigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern nicht nur mehr als unsozial ist, sondern der betreffende Hundehalter bzw. die betreffende Hundehalterin sich damit zudem strafbar macht.

Hundekot gilt grundsätzlich als Abfall im Sinne des Abfallrechts und muss daher vom Hundehalter bzw. demjenigen, der den Hund gerade ausführt, unverzüglich entfernt und in Abfallbehältern bzw. über die Restmülltonne entsorgt werden. Gemäß § 2 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Rodalben müssen Halter und Führer von Hunden daher dafür sorgen, dass ihre Tiere öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

Wer hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt und Hundekot einfach liegen lässt, handelt gem. § 5 Abs. 3 Ziffer 1 und Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € bestraft werden.